Wann muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung machen?

Daniel Ehrhardt ·
Sicherheitsbeauftragter mit Schutzhelm und Warnweste inspiziert Industrieabsauganlage in staubiger Fabrikhalle mit Klemmbrett.

Für Betreiber in Produktion, Metallverarbeitung und verarbeitender Industrie gehört die Gefährdungsbeurteilung zu den zentralen Pflichten im Arbeitsschutz. Wer sie vernachlässigt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch persönliche Haftung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz.

Typische Auslöser, sich mit diesem Thema zu befassen, sind ein Behördenbesuch, ein Maschinenkauf oder ein neuer Produktionsprozess. Wer die rechtlichen Anforderungen kennt, kann rechtzeitig handeln und sowohl Mitarbeitende als auch das Unternehmen schützen.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung und wer ist dazu verpflichtet?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Grundlage ist § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Verpflichtet ist jeder Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Auch Ein-Personen-Betriebe mit Beschäftigten sind nicht ausgenommen.

Die Pflicht gilt für alle Tätigkeiten und Arbeitsbereiche. Sobald Gefahrstoffe im Betrieb eingesetzt oder bei Prozessen freigesetzt werden, greift zusätzlich die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie verpflichtet Arbeitgeber, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition zu ermitteln und zu dokumentieren. Das gilt zum Beispiel für Schweißrauch, Schleifstaub, Lötrauch oder Dämpfe beim Plasmaschneiden.

Für die Durchführung kann der Arbeitgeber interne Fachkräfte für Arbeitssicherheit einsetzen oder externe Sachverständige beauftragen. Die Verantwortung bleibt jedoch immer beim Arbeitgeber selbst.

Wann muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung erstmals durchführen?

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt werden. Das bedeutet: Bevor Beschäftigte einen neuen Arbeitsplatz, einen neuen Prozess oder eine neue Maschine nutzen, muss die Beurteilung vorliegen. Eine nachträgliche Dokumentation ist rechtlich nicht ausreichend und gilt bei Kontrollen als Verstoß.

In der Praxis wird dieser Zeitpunkt häufig übersehen. Ein neuer Schweißroboter wird in Betrieb genommen, die Absaugung ist noch nicht angepasst, die Beurteilung noch nicht aktualisiert. Genau hier entstehen Haftungsrisiken. Nach DGUV Regel 109-001 und den einschlägigen TRGS-Regelwerken gilt: Wer einen Prozess einführt, der Gefahrstoffe freisetzt, muss vorher wissen, welchen Grenzwerten die Beschäftigten ausgesetzt sind.

Typische Auslöser für eine erstmalige Beurteilung sind der Start eines neuen Betriebs, die Einführung neuer Arbeitsstoffe, der Kauf neuer Maschinen oder die Erweiterung der Produktion auf neue Bereiche.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, wenn sich Arbeitsbedingungen, Prozesse oder Stoffe ändern, wenn neue Erkenntnisse über Gefährdungen vorliegen oder wenn Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle aufgetreten sind. Es gibt keine feste gesetzliche Frist, aber die Beurteilung muss stets dem aktuellen Stand entsprechen.

Konkrete Anlässe für eine Aktualisierung sind:

  • Einführung neuer Maschinen oder Anlagen
  • Änderung von Arbeitsstoffen oder Produktionsverfahren
  • Veränderungen am Arbeitsplatz (Umbau, neue Schichtmodelle)
  • Arbeitsunfall oder Berufskrankheitsfall im Betrieb
  • Neue oder geänderte Normen und Grenzwerte (z. B. aktualisierte TRGS oder DGUV-Vorschriften)
  • Ergebnisse aus Messungen oder Betriebsbegehungen durch die Berufsgenossenschaft

Auch wenn kein konkreter Anlass besteht, empfiehlt die Berufsgenossenschaft eine regelmäßige Überprüfung. In der Praxis hat sich ein Turnus von ein bis drei Jahren bewährt, abhängig von der Gefährdungsstufe der Tätigkeiten.

Welche Gefährdungen müssen in der Beurteilung berücksichtigt werden?

In der Gefährdungsbeurteilung müssen alle relevanten Gefährdungsarten erfasst werden, die am Arbeitsplatz auftreten können. Nach § 5 ArbSchG umfasst das physische, chemische, biologische und psychische Belastungen. Bei industriellen Prozessen stehen häufig luftgetragene Schadstoffe im Vordergrund.

Für Betreiber in der Metallbearbeitung, beim Schweißen, Schleifen oder Schneiden sind folgende Gefährdungsarten besonders relevant:

  • Gefahrstoffe in der Luft: Schweißrauch, Schleifstaub, Lötrauch, Ölnebel, VOC-Dämpfe und Partikel unter 10 µm (einatembare Fraktion)
  • Staubexplosionsgefahr: insbesondere bei Metall- und Holzstaub relevant (ATEX-Richtlinie)
  • Lärm und Vibration: mechanische Einwirkungen durch Maschinen
  • Thermische Gefährdungen: Hitze, Strahlung beim Schweißen oder Schneiden
  • Ergonomische Belastungen: Körperhaltung, Heben, Tragen

Die Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass für jeden eingesetzten oder freigesetzten Stoff geprüft werden muss, ob Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 eingehalten werden. Werden krebserzeugende Stoffe freigesetzt, gelten die strengeren Anforderungen der TRGS 910. Schweißrauch ist seit 2018 als krebserzeugend eingestuft und unterliegt damit besonders strengen Schutzmaßnahmen.

Einen Überblick über typische Anwendungen und die dabei entstehenden Schadstoffe finden Sie in der Anwendungsübersicht von ULMATEC.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilung macht?

Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder ist sie nicht aktuell, drohen empfindliche Konsequenzen: Bußgelder bis zu 25.000 Euro nach § 25 ArbSchG, Auflagen durch die Berufsgenossenschaft oder das staatliche Gewerbeaufsichtsamt sowie im Schadensfall persönliche Haftung des Arbeitgebers oder der verantwortlichen Führungskraft.

Besonders kritisch wird es, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt und keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorliegt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er seiner Schutzpflicht nachgekommen ist. Die Berufsgenossenschaft kann Regress nehmen, und strafrechtliche Konsequenzen sind möglich.

Ein weiteres Risiko entsteht bei BG-Prüfungen. Berufsgenossenschaften führen regelmäßig Betriebsbegehungen durch. Fehlt die Dokumentation oder entspricht sie nicht dem aktuellen Stand, folgen Auflagen mit konkreten Fristen. Wer diese nicht einhält, riskiert Betriebsunterbrechungen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist also kein bürokratischer Selbstzweck. Sie schützt Mitarbeitende, sichert den Betrieb ab und reduziert das persönliche Haftungsrisiko der verantwortlichen Personen erheblich.

Wie hilft eine Absauganlage, Gefährdungen dauerhaft zu reduzieren?

Eine technisch korrekt ausgelegte Absauganlage ist die wirksamste Maßnahme, um luftgetragene Gefahrstoffe am Entstehungsort zu erfassen, bevor sie in die Atemluft der Beschäftigten gelangen. Sie setzt die Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung direkt in technische Schutzmaßnahmen um und hilft, Grenzwerte nach TRGS dauerhaft einzuhalten.

Für Betreiber in der Metallverarbeitung, in Schweißbetrieben und verwandten Branchen bedeutet das konkret: Die Absauganlage muss auf den jeweiligen Prozess, die Schadstoffart und das erforderliche Luftvolumen ausgelegt sein. Eine zu klein dimensionierte Anlage schützt nicht ausreichend, eine zu groß dimensionierte verursacht unnötige Betriebskosten. Der Überblick über verfügbare Filtersysteme und Absauganlagen zeigt, welche technischen Lösungen für welche Anwendungen geeignet sind.

Ergänzend zu einer funktionierenden Anlage ist die regelmäßige Wartung entscheidend. Eine verstopfte oder defekte Absauganlage schützt nicht mehr zuverlässig und kann bei einer BG-Prüfung als unzureichende Schutzmaßnahme gewertet werden. Informationen zu Serviceleistungen und Wartungsangeboten finden Sie unter ULMATEC Services.

Wie ULMATEC bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung hilft

Wir bei ULMATEC unterstützen Betreiber dabei, die Anforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung in konkrete technische Maßnahmen umzusetzen. Unser Ansatz ist prozessorientiert: Wir analysieren, welche Schadstoffe bei welchem Prozess entstehen, und legen die Absauganlage auf Basis dieser Daten aus.

Was wir konkret leisten:

  • Prozessanalyse: Welcher Prozess emittiert welches Material in welcher Menge?
  • Auslegung nach TRGS und DGUV: Luftvolumen, Filterklasse und Erfassungsgrad werden normgerecht berechnet
  • Filtration für Partikel unter 0,3 µm bei krebserzeugenden Stoffen wie Schweißrauch (nach TRGS 910)
  • Modulare Systeme von 500 bis 100.000 m³/h, kombinierbar mit Wärmerückgewinnung und Hallenlüftung
  • Vollständige technische Dokumentation für BG-Prüfungen und Behördenbegehungen
  • Planung, Fertigung und Montage aus einer Hand, inklusive Wartungsservice

Alle Anlagen erfüllen die geltenden Normen und sind über BAFA und KfW förderfähig. Wer wissen möchte, welche Anlage für seinen Betrieb geeignet ist, kann direkt Kontakt aufnehmen. Sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam die richtige Lösung für Ihren Prozess entwickeln: Jetzt Kontakt aufnehmen.

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