Mit der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 tritt ab dem 20. Januar 2027 ein neues Regelwerk in Kraft, das die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig und ohne Übergangsfrist ersetzt. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen: Was ändert sich konkret, wen betrifft es, und welche Schritte sind jetzt notwendig?
Was gilt ab wann – und für wen?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 verbindlich für alle Hersteller, Importeure und Händler von Maschinen und sicherheitsrelevanten Bauteilen, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden. Es gibt keine Übergangsfrist: Produkte, die nach diesem Datum erstmals auf den Markt kommen, müssen vollständig der neuen Verordnung entsprechen.
Betroffen sind nicht nur Maschinenhersteller selbst, sondern auch Betreiber, die Maschinen wesentlich verändern. Wer eine bestehende Maschine so umbaut, dass ihre ursprüngliche Sicherheitsbewertung nicht mehr gilt, wird rechtlich wie ein Neuhersteller behandelt. Das betrifft zum Beispiel Betriebe, die industrielle Absauganlagen nachträglich in bestehende Produktionslinien integrieren.
Für Maschinen, die bereits vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, gilt die alte Maschinenrichtlinie weiterhin. Entscheidend ist das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens.
Welche konkreten Anforderungen sind neu gegenüber der alten Maschinenrichtlinie?
Die Maschinenverordnung 2023 bringt gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mehrere inhaltliche Neuerungen. Der wichtigste Unterschied: Die Verordnung ist als EU-Verordnung direkt anwendbares Recht, während die Richtlinie erst in nationales Recht umgesetzt werden musste. Das schließt nationale Abweichungen aus.
Erweiterte Anforderungen an digitale und KI-gestützte Maschinen
Die neue Verordnung regelt erstmals explizit Maschinen mit lernenden Systemen und KI-Komponenten. Maschinen, deren Verhalten sich nach der Inbetriebnahme durch maschinelles Lernen verändert, unterliegen besonderen Sicherheitsanforderungen. Hersteller müssen sicherstellen, dass auch nach einer Lernphase keine neuen Gefährdungen entstehen.
Überarbeitete Liste der Hochrisikokategorien
Anhang I der Verordnung listet Maschinentypen mit besonders hohem Risiko, für die ein aufwendigeres Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben ist. Diese Liste wurde gegenüber der alten Richtlinie aktualisiert und erweitert. Hersteller sollten prüfen, ob ihre Produkte nun in eine höhere Risikokategorie fallen als bisher.
Zusätzlich wurden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen präzisiert. Anforderungen an Ergonomie, Mensch-Maschine-Schnittstellen und die Reduzierung von Emissionen sind detaillierter formuliert. Für Absaugtechnik und Filtersysteme bedeutet das: Die Anforderungen an die Erfassung und Filtration luftgetragener Schadstoffe werden im Kontext der Gesamtmaschine strenger bewertet.
Wie ändert sich das CE-Kennzeichnungsverfahren?
Das CE-Kennzeichnungsverfahren bleibt grundsätzlich erhalten, wird aber in Teilen angepasst. Für Standardmaschinen mit geringem Risiko kann der Hersteller weiterhin eine Selbsterklärung (interne Fertigungskontrolle) ausstellen. Bei Hochrisikokategorien ist jedoch die Einschaltung einer notifizierten Stelle verpflichtend, und die Anforderungen an die technische Dokumentation wurden verschärft.
Konkret neu ist die EU-Konformitätserklärung nach dem neuen Format: Sie muss künftig auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verweisen, nicht mehr auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Wer ab dem 20. Januar 2027 noch Konformitätserklärungen nach altem Muster ausstellt, riskiert, dass seine Produkte nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht sind.
Wichtig für die Praxis: Die technische Dokumentation muss nun auch Risiken durch vorhersehbare Fehlanwendung und durch Veränderungen des Maschinenverhaltens über die Lebensdauer hinweg abdecken. Das erhöht den Dokumentationsaufwand, schafft aber auch mehr Rechtssicherheit. Betriebe, die bei einer BG-Prüfung keine ausreichende Absaugtechnik nachweisen können, riskieren Bußgelder, Auflagen und im Schadensfall die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte.
Was bedeutet die Verordnung für Betreiber industrieller Anlagen?
Betreiber industrieller Anlagen sind von der Maschinenverordnung vor allem dann betroffen, wenn sie Maschinen wesentlich verändern oder neue Anlagen beschaffen. Wer ab dem 20. Januar 2027 eine neue Maschine kauft, muss darauf achten, dass diese der Maschinenverordnung 2023 entspricht, nicht nur der alten Richtlinie.
Für Betreiber, die bestehende Anlagen weiterbetreiben, ändert sich zunächst nichts, solange keine wesentliche Veränderung vorgenommen wird. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn die ursprüngliche Risikobeurteilung nicht mehr zutrifft. Beispiele dafür sind:
- Nachrüstung einer Absauganlage an einer Maschine, die bisher ohne Absaugung betrieben wurde
- Erweiterung einer bestehenden Anlage um neue Bearbeitungsprozesse mit anderen Emissionsprofilen
- Integration von Steuerungssystemen, die das Sicherheitsverhalten der Maschine beeinflussen
Für Betreiber empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme aller Maschinen und Anlagen vor dem Stichtag. Dabei sollte geprüft werden, ob geplante Änderungen als wesentliche Veränderung einzustufen sind. Die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV bleibt dabei die Grundlage für die Auswahl und Auslegung von Absaugung und Filtration. Alle Anlagen werden nach den für den jeweiligen Prozess einschlägigen Regelwerken ausgelegt: bei schweißtechnischen Prozessen nach DIN EN ISO 21904 und TRGS 528, bei Zerspanung und Kunststoffbearbeitung nach TRGS 504, TRGS 900 und GefStoffV.
Welche Schritte sollten Hersteller jetzt einleiten?
Hersteller sollten die verbleibende Zeit bis zum 20. Januar 2027 nutzen, um ihre Produkte und Prozesse systematisch auf die Maschinenverordnung 2023 umzustellen. Der Handlungsbedarf ist je nach Produktkategorie unterschiedlich hoch, aber kein Hersteller kann den Stichtag ignorieren.
Die wichtigsten Schritte in der richtigen Reihenfolge:
- Produktprüfung: Klären, ob die eigenen Produkte unter die neue Hochrisiko-Liste (Anhang I) fallen und welches Konformitätsbewertungsverfahren damit verbunden ist.
- Risikobeurteilung aktualisieren: Bestehende Risikobeurteilungen auf Basis der neuen Anforderungen überprüfen, insbesondere im Hinblick auf KI-Komponenten, Emissionen und vorhersehbare Fehlanwendung.
- Technische Dokumentation anpassen: Dokumentation auf das neue Format bringen, einschließlich der aktualisierten Konformitätserklärung mit Verweis auf (EU) 2023/1230.
- Notifizierte Stelle einbinden: Soweit erforderlich, frühzeitig Kontakt zu einer notifizierten Stelle aufnehmen, da die Kapazitäten begrenzt sind.
- Lieferkette prüfen: Sicherstellen, dass auch Zulieferer und Komponenten die neuen Anforderungen erfüllen, da Hersteller für die Gesamtkonformität verantwortlich bleiben.
Wer die Umstellung frühzeitig angeht, sichert sich Investitionssicherheit: Produkte, die rechtzeitig auf die neue Verordnung ausgerichtet sind, können ohne Unterbrechung nach dem Stichtag weiter vermarktet werden. Wer wartet, riskiert Lieferstopps und Nachrüstungskosten unter Zeitdruck. Weitere Informationen zu konformen Absauganlagen helfen dabei, die Anforderungen der Verordnung bei der Anlagenplanung von Anfang an zu berücksichtigen.
Wie ULMATEC bei der Umsetzung der EU-Maschinenverordnung unterstützt
Die EU-Maschinenverordnung 2023 stellt Betreiber und Hersteller vor konkrete technische und dokumentarische Aufgaben. Wir analysieren bei ULMATEC den jeweiligen Werkstoff, Prozess und Volumenstrom und entwickeln, fertigen und montieren die passende Absauganlage dazu. Unsere Leistungen im Kontext der neuen Verordnung umfassen:
- Prozessspezifische Auslegung: Wir legen jede Absauganlage nach den einschlägigen Regelwerken aus, bei schweißtechnischen Prozessen nach DIN EN ISO 21904 und TRGS 528, bei Zerspanung und Kunststoffbearbeitung nach TRGS 504, TRGS 900 und GefStoffV.
- Vollständige technische Dokumentation: Alle Anlagen werden inklusive technischer Dokumentation geliefert, die die Anforderungen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erfüllt.
- Gleichzeitigkeitsfaktor (GZF) in der Planung: Wir berücksichtigen den GZF bei der Dimensionierung. Ein Betrieb mit 20 Absaugplätzen muss nicht für 20, sondern realistisch für etwa 12 gleichzeitig aktive Plätze ausgelegt werden. Das reduziert die erforderliche Anlagengröße um bis zu 40 %.
- Förderfähige Systeme: Unsere Anlagen sind förderfähig nach BAFA und KfW, was die Investitionskosten bei der Umstellung auf normkonforme Technik reduziert.
- Auslegung, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme aus einer Hand, hergestellt in Deutschland.
Sprechen Sie uns an, bevor der Stichtag 20. Januar 2027 den Handlungsdruck erhöht. Über unsere Kontaktseite erreichen Sie unsere Spezialisten für eine individuelle Auslegungsrechnung. Einen Überblick über unser gesamtes Produktportfolio finden Sie unter unseren Produkten.
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