Welche Grenzwerte gelten für luftgetragene Gefahrstoffe am Arbeitsplatz?

Daniel Ehrhardt ·
Industrielle Luftfilteranlage in Fabrikhalle mit sichtbarem Dunst, grauem Metallkanal und warmem Lichteinfall durch Hochfenster.

Für Betreiber in der Metallverarbeitung, Holzbearbeitung oder Chemie, die ihre Arbeitsschutzpflichten einhalten müssen, ist das Thema luftgetragene Gefahrstoffe täglich relevant. Wer Grenzwerte nicht kennt oder nicht einhält, riskiert nicht nur die Gesundheit seiner Beschäftigten, sondern auch persönliche Haftung und behördliche Konsequenzen. Dieser Artikel gibt direkte Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Grenzwerten, Normen und technischen Schutzmaßnahmen.

Nach TRGS 900 und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Arbeitgeber verpflichtet, Expositionen gegenüber luftgetragenen Gefahrstoffen zu bewerten und zu minimieren. Was das konkret bedeutet, welche Grenzwerte gelten und wie Betriebe die Einhaltung sicherstellen, erklären wir im Folgenden.

Was sind luftgetragene Gefahrstoffe am Arbeitsplatz?

Luftgetragene Gefahrstoffe am Arbeitsplatz sind Stoffe, die in der Atemluft von Beschäftigten in Form von Staub, Rauch, Aerosolen, Dämpfen oder Gasen vorkommen und die Gesundheit schädigen können. Sie entstehen bei industriellen Prozessen wie Schweißen, Schleifen, Schneiden, Löten oder der Bearbeitung von Holz, Metall und Kunststoff.

Die Palette dieser Stoffe ist breit. Typische Beispiele sind:

  • Schweißrauch und Metalldämpfe (z. B. Mangan, Chrom(VI), Nickel)
  • Holzstaub (insbesondere Hartholzstaub gilt als krebserzeugend)
  • Feinstaub und alveolengängiger Staub (A-Staub)
  • Lösemitteldämpfe und flüchtige organische Verbindungen (VOC)
  • Ölnebel und Kühlschmierstoffaerosole
  • Rauch aus dem Plasmaschneiden und aus thermischen Prozessen

Entscheidend für die Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur, welcher Stoff entsteht, sondern auch, in welcher Konzentration er in der Atemluft vorliegt. Genau hier setzen die gesetzlichen Grenzwerte an.

Welche gesetzlichen Grenzwerte gelten für Gefahrstoffe in der Luft?

Die zentralen Grenzwerte für luftgetragene Gefahrstoffe in Deutschland sind die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900. Diese Werte legen fest, bei welcher Konzentration eines Stoffes in der Atemluft keine gesundheitlichen Schäden zu erwarten sind, wenn die Exposition täglich acht Stunden nicht überschreitet.

Die rechtliche Grundlage bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie verpflichtet Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und sicherzustellen, dass AGW-Werte nicht überschritten werden. Ergänzt wird dies durch spezifische Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die für einzelne Stoffe oder Branchen konkrete Anforderungen definieren.

Für besonders gefährliche Stoffe, bei denen kein sicherer Grenzwert bestimmbar ist, gelten Technische Richtkonzentrationen (TRK) oder Beurteilungsmaßstäbe. Hier gilt das Minimierungsgebot: Die Exposition ist so weit wie technisch möglich zu reduzieren, unabhängig von einem festen Grenzwert.

Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) konkretisiert diese Anforderungen in branchenspezifischen Vorschriften und Regeln. Betriebe in der Metallbearbeitung etwa müssen die DGUV Regel 109-002 beachten, die den Umgang mit Kühlschmierstoffen regelt.

Was ist der Unterschied zwischen AGW und MAK-Wert?

Der AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) ist der verbindliche, gesetzlich festgelegte Grenzwert nach TRGS 900. Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) ist ein wissenschaftlicher Empfehlungswert der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der keine unmittelbare Rechtswirkung hat, aber als wissenschaftliche Grundlage für die Festlegung von AGW-Werten dient.

AGW: Der verbindliche Grenzwert

Der AGW ist für Arbeitgeber rechtlich bindend. Wird er überschritten, liegt ein Verstoß gegen die Gefahrstoffverordnung vor. AGW-Werte werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) festgelegt und regelmäßig aktualisiert. Sie berücksichtigen neben gesundheitlichen auch die technische und wirtschaftliche Machbarkeit.

MAK-Wert: Die wissenschaftliche Empfehlung

Der MAK-Wert basiert ausschließlich auf medizinisch-toxikologischen Erkenntnissen. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes auch bei täglicher Exposition über ein Arbeitsleben hinweg keine Gesundheitsschäden zu erwarten sind. Für krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1 und 2 wird kein MAK-Wert festgelegt, weil kein sicherer Grenzwert definierbar ist.

Typische Herausforderung: Betriebe verwechseln MAK-Wert und AGW oder halten veraltete MAK-Listen für rechtsverbindlich. Maßgeblich für den betrieblichen Arbeitsschutz ist immer der aktuelle AGW nach TRGS 900.

Für welche Schadstoffe gelten besonders strenge Grenzwerte?

Besonders strenge Grenzwerte gelten für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (CMR-Stoffe). Für diese Substanzen gilt das Minimierungsgebot: Es gibt keinen sicheren Schwellenwert, und die Exposition muss auf das technisch mögliche Minimum reduziert werden.

Zu den Stoffen mit besonders strengen Anforderungen gehören:

  • Chrom(VI)-Verbindungen: Entstehen beim Schweißen von Edelstahl. AGW: 0,05 mg/m³ (als Cr(VI)). Krebserzeugend der Kategorie 1B.
  • Hartholzstaub (z. B. Buche, Eiche): AGW: 2 mg/m³. Krebserzeugend der Kategorie 1A nach TRGS 906.
  • Mangan und Manganverbindungen: Relevant beim Schweißen. AGW: 0,02 mg/m³ (einatembar).
  • Nickelverbindungen: Krebserzeugend; entstehen bei der Bearbeitung nickelhaltiger Legierungen.
  • Quarzfeinstaub (A-Staub): AGW: 0,05 mg/m³. Relevant in der Stein-, Keramik- und Baubranche.
  • Asbest: Kein AGW, vollständiges Minimierungsgebot. Nur zugelassene Unternehmen dürfen asbesthaltige Materialien bearbeiten.

Für Schweißrauch insgesamt gilt seit der TRGS 528 ein verschärfter Umgang: Technische Schutzmaßnahmen wie Absaugung haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung. Wer industrielle Absauganwendungen für diese Prozesse plant, muss die jeweiligen Stoffgrenzwerte als Auslegungsgrundlage verwenden.

Wie wird die Einhaltung von Grenzwerten am Arbeitsplatz geprüft?

Die Einhaltung von Grenzwerten wird durch Arbeitsplatzmessungen überprüft. Dabei wird die personenbezogene Exposition der Beschäftigten über eine definierte Schicht gemessen und mit dem jeweiligen AGW verglichen. Messungen müssen von akkreditierten Messstellen durchgeführt werden, wenn kein eigenes Messprogramm nach TRGS 402 vorliegt.

Gefährdungsbeurteilung als Pflichtgrundlage

Vor jeder Messung steht die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV § 6. Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche Gefahrstoffe bei welchen Tätigkeiten entstehen, und bewerten, ob AGW-Werte eingehalten werden. Für viele Standardtätigkeiten bietet die TRGS 402 vereinfachte Beurteilungsverfahren, die ohne aufwendige Messungen auskommen.

Wer prüft und kontrolliert?

Kontrollen werden durch die Berufsgenossenschaft (BG) und die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter durchgeführt. Ein typischer Auslöser für Investitionen in Betrieben ist genau dieser Behördenbesuch: Nach einer BG-Prüfung, bei der Mängel festgestellt werden, besteht akuter Handlungsbedarf. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der Messungen und der ergriffenen Schutzmaßnahmen muss jederzeit vorliegen.

Messintervalle richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Werden Grenzwerte sicher eingehalten und ändern sich die Bedingungen nicht, kann das Intervall verlängert werden. Bei Überschreitungen oder nach technischen Änderungen ist eine erneute Messung erforderlich.

Welche technischen Maßnahmen helfen, Grenzwerte einzuhalten?

Technische Schutzmaßnahmen haben nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) Vorrang vor allen anderen Maßnahmen. Die wirksamste technische Maßnahme zur Einhaltung von Luftgrenzwerten ist die Erfassung und Absaugung von Schadstoffen direkt an der Entstehungsquelle.

Das STOP-Prinzip schreibt diese Rangfolge gesetzlich vor. Persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken ist nur dann zulässig, wenn technische Maßnahmen allein nicht ausreichen. Die TRGS 528 für Schweißarbeiten konkretisiert dies: Absaugtechnik ist Pflicht, nicht Option.

Bewährte technische Maßnahmen im Überblick:

  • Quellnahe Absaugung: Erfassung von Schweißrauch, Schleifstaub oder Dämpfen direkt am Entstehungsort, bevor sie in die Raumluft gelangen
  • Zentrale Absauganlagen: Für Betriebe mit mehreren Absaugstellen, die gleichzeitig oder wechselweise betrieben werden
  • Dezentrale Filtergeräte: Für einzelne Arbeitsplätze oder flexible Einsatzorte
  • Hallenlüftungssysteme: Ergänzende Maßnahme zur Verdünnung von Hintergrundkonzentrationen
  • Ölnebelabscheider: Speziell für Bearbeitungszentren mit Kühlschmierstoffeinsatz
  • Nassabscheider: Für explosive oder wasserlösliche Stäube

Bei der Auslegung einer Absauganlage ist die Kenntnis der jeweiligen AGW-Werte der Ausgangspunkt. Nur wenn bekannt ist, welche Konzentration unterschritten werden muss, lassen sich der notwendige Volumenstrom und die erforderliche Filtereffizienz korrekt berechnen. Wer industrielle Filtersysteme und Absauganlagen auswählt, sollte die Schadstoffklasse und den geltenden Grenzwert als Pflichtangabe in die Ausschreibung aufnehmen.

Wie ULMATEC bei der Einhaltung von Grenzwerten für luftgetragene Gefahrstoffe hilft

Für Betreiber in der Metallverarbeitung, Holzbearbeitung, Chemie oder Lebensmittelproduktion, die AGW-Werte sicher und dauerhaft einhalten müssen, entwickeln, fertigen und montieren wir industrielle Absaug- und Filtersysteme als Komplettlösung aus einer Hand.

Konkret bedeutet das:

  • Auslegung der Anlage auf Basis der geltenden AGW-Werte nach TRGS 900 und der spezifischen Prozessemissionen (Schweißrauch, Holzstaub, Ölnebel, VOC)
  • Auswahl aus über 100 Filterkombinationen, abgestimmt auf Partikelgröße, Schadstoffklasse und Volumenstrom
  • Zentrale Absauganlagen für Luftvolumen von 3.000 bis 250.000 m³/h in den Größen S bis XXL
  • Modulares Baukastensystem mit über 10 Millionen Systemvarianten für individuelle Anforderungen zum Serienpreis
  • Lieferung inklusive vollständiger technischer Dokumentation für BG-Prüfungen und Behördennachweise
  • Alle Anlagen CE-konform, ATEX-geeignet und förderfähig über BAFA und KfW

Typische Herausforderung: Betriebe kennen ihren benötigten Volumenstrom nicht und wissen nicht, welche Filterkombination für ihren Prozess geeignet ist. Genau hier liegt unser Beratungswert. Sprechen Sie uns an: Jetzt Kontakt aufnehmen und Absauganlage nach TRGS 900 auslegen lassen.

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