Ist Schweißrauchabsaugung in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben? > ULMATEC Filtration

Ist Schweißrauchabsaugung in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben?

Daniel Ehrhardt ·

Ja, Schweißrauchabsaugung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Die Pflicht ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 528, die Betreiber verpflichtet, Schweißrauch an der Entstehungsstelle zu erfassen und abzuführen. Diese Pflicht gilt für nahezu jeden Betrieb, in dem geschweißt wird, unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Die folgenden Abschnitte klären, welche Vorschriften konkret gelten, wen sie betreffen und was bei Nichtbeachtung droht.

Welche Gesetze und Vorschriften regeln den Umgang mit Schweißrauch?

Den rechtlichen Rahmen für Schweißrauch bildet ein mehrstufiges Regelwerk: Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich zur Gefährdungsbeurteilung und zur Umsetzung technischer Schutzmaßnahmen. Die TRGS 528 konkretisiert diese Pflicht speziell für schweißtechnische Arbeiten. Ergänzend gelten die DGUV Information 209-016 sowie die technische Norm DIN EN ISO 21904.

Das Zusammenspiel dieser Regelwerke folgt dem sogenannten STOP-Prinzip: Substitution vor technischen Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung. In der Praxis bedeutet das: Schweißrauch muss vorrangig durch technische Absaugung erfasst werden, bevor Atemschutz als Lösung in Betracht kommt.

Besonders relevant ist die Einstufung bestimmter Schweißrauche als krebserzeugend. Chrom(VI)-Verbindungen, die beim Schweißen hochlegierter Chrom-Nickel-Stähle entstehen, unterliegen dem Minimierungsgebot nach TRGS 910. Das bedeutet: Die Exposition ist so weit wie technisch möglich zu reduzieren, auch wenn Grenzwerte eingehalten werden. Für diese Arbeiten schreibt die TRGS 528 Abscheider der Abscheideklasse W3 nach DIN EN ISO 21904 vor.

Für die Schweißrauch-Absaugung gelten folgende Kernregelwerke:

  • GefStoffV: Grundpflicht zur Gefährdungsbeurteilung und zum Schutz vor Gefahrstoffen
  • TRGS 528: Technische Regel speziell für schweißtechnische Arbeiten
  • TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, darunter der A-Staub-Grenzwert von 1,25 mg/m³
  • TRGS 910: Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe wie Cr(VI)
  • TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen (Nickel, Kobalt)
  • DIN EN ISO 21904: Norm für Schweißrauchabsauggeräte, definiert die Abscheideklassen W1, W2 und W3
  • DGUV Information 209-016: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

Was schreibt die TRGS 528 konkret für Schweißrauchabsaugung vor?

Die TRGS 528 schreibt vor, dass Schweißrauch so nah wie möglich an der Entstehungsstelle erfasst werden muss. Technische Lüftungsmaßnahmen haben dabei Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung. Die Norm gilt ausschließlich für schweißtechnische Arbeiten, also auch für thermisches Schneiden (Plasma, Laser, autogen) und Löten, nicht jedoch für Zerspanung oder allgemeine Staubquellen.

Konkret fordert die TRGS 528 folgende technische Maßnahmen:

  • Erfassung an der Quelle: Absaugarme, brennerintegrierte Absaugung oder Absaugtische direkt am Schweißarbeitsplatz
  • Ausreichender Luftvolumenstrom: Der Volumenstrom muss so bemessen sein, dass der Arbeitsplatzgrenzwert sicher eingehalten wird
  • Geeignete Abscheideklasse: W1 für un- und niedriglegierte Stähle (Baustahl, Cr/Ni-Anteil unter 5 %), W2 für legierte Stähle mit 5 bis 30 % Cr/Ni-Anteil, W3 für hochlegierte Chrom-Nickel-Stähle mit über 30 % Cr/Ni-Anteil
  • Regelmäßige Prüfung: Die Wirksamkeit der Absauganlage ist durch Messungen zu überprüfen

Die Abscheideklassen W1, W2 und W3 nach DIN EN ISO 21904-2 sind Geräteklassifizierungen für Schweißrauchabscheider. W1 erreicht mindestens 95 % Abscheidegrad, W2 mindestens 98 % und W3 mindestens 99 %. W3-Geräte werden vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) geprüft und sind beim Schweißen hochlegierter Chrom-Nickel-Stähle verpflichtend.

Wichtig: Diese W-Klassen gelten ausschließlich für Schweißrauch. Für andere Stäube, etwa aus der Zerspanung, gelten die Staubklassen L, M und H nach DIN EN IEC 60335-2-69, abgeleitet vom jeweiligen Arbeitsplatzgrenzwert.

Für wen gilt die Absaugpflicht beim Schweißen?

Die Absaugpflicht beim Schweißen gilt für jeden Arbeitgeber, der Beschäftigte schweißtechnischen Tätigkeiten aussetzt. Das schließt Industriebetriebe, Metallbaubetriebe, Kfz-Werkstätten und Handwerksbetriebe gleichermaßen ein. Auch Einzel- und Kleinstbetriebe sind nicht ausgenommen, sofern dort Schweißarbeiten stattfinden.

Die Pflicht trifft den Arbeitgeber als Betreiber, nicht den Schweißer selbst. Konkret bedeutet das:

  • Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Schweißarbeitsplatz durchführen
  • Er muss geeignete technische Schutzmaßnahmen umsetzen, bevor Atemschutz angeordnet wird
  • Er trägt die Nachweispflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft und der Arbeitsschutzbehörde
  • Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen (Cr(VI), Nickel, Kobalt) gilt zusätzlich das Minimierungsgebot nach TRGS 910

Selbstständige, die allein arbeiten und keine Beschäftigten haben, unterliegen nicht unmittelbar dem Arbeitsschutzgesetz. Dennoch empfiehlt es sich, technische Schutzmaßnahmen umzusetzen, da die Gefährdung durch Schweißrauch dieselbe bleibt.

Für Betriebe mit mehreren Schweißarbeitsplätzen lohnt sich die Prüfung einer zentralen Absauganlage. Der sogenannte Gleichzeitigkeitsfaktor (GZF) beschreibt das Verhältnis der gleichzeitig aktiven Absaugstellen zur Gesamtzahl. Er kann die erforderliche Anlagengröße um bis zu 40 % reduzieren, was die Investitionskosten spürbar senkt.

Was passiert, wenn keine Schweißrauchabsaugung vorhanden ist?

Fehlt eine ausreichende Schweißrauchabsaugung, drohen Bußgelder, behördliche Auflagen und im Schadensfall die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte. Betriebe, die bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft keine wirksame Absaugtechnik nachweisen können, riskieren darüber hinaus den Verlust des Versicherungsschutzes im Schadensfall.

Die Konsequenzen im Überblick:

  • Bußgelder: Verstöße gegen die GefStoffV können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden
  • Behördliche Auflagen: Die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder die Berufsgenossenschaft kann den Betrieb verpflichten, Maßnahmen innerhalb einer Frist umzusetzen
  • Betriebsunterbrechung: In schwerwiegenden Fällen kann der Weiterbetrieb untersagt werden
  • Persönliche Haftung: Führungskräfte, die nachweislich Schutzmaßnahmen unterlassen haben, können im Schadensfall persönlich haftbar gemacht werden
  • Berufskrankheiten: Langfristige Exposition gegenüber Schweißrauch kann zu anerkannten Berufskrankheiten führen, was Regressforderungen nach sich ziehen kann

Neben den rechtlichen Risiken entstehen auch wirtschaftliche Schäden: Krankheitsbedingte Ausfälle, erhöhte BG-Beiträge und Produktivitätsverluste durch schlechte Luftqualität am Arbeitsplatz sind direkte Folgen unzureichender Absaugung.

Welche Absauglösung ist nach Vorschrift die richtige für meinen Betrieb?

Die richtige Absauglösung richtet sich nach dem Werkstoff, dem Schweißverfahren, der Anzahl der Schweißarbeitsplätze und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Es gibt keine universell richtige Lösung, wohl aber klare technische Kriterien, die die Auswahl bestimmen.

Mobile Schweißrauchabsaugung für flexible Einsätze

Eine mobile Schweißrauchabsaugung eignet sich für Betriebe mit wechselnden Schweißorten, kleinen Werkstätten oder einzelnen Schweißarbeitsplätzen. Das Gerät wird direkt an den Arbeitsplatz gefahren und erfasst den Schweißrauch über einen Absaugarm oder eine Brennerabsaugung. Für Baustahl gilt mindestens Abscheideklasse W1, für legierte Stähle W2.

Stationäre und zentrale Schweißrauchabsaugung für Produktionsbetriebe

Für Betriebe mit mehreren festen Schweißarbeitsplätzen ist eine stationäre oder zentrale Schweißrauchabsaugung die technisch und wirtschaftlich sinnvollere Wahl. Eine zentrale Absauganlage versorgt alle Absaugstellen über ein gemeinsames Rohrleitungssystem. Der Gleichzeitigkeitsfaktor ermöglicht dabei eine kleinere Dimensionierung, weil selten alle Plätze gleichzeitig aktiv sind.

Bei der Auswahl der richtigen Schweißrauchfilteranlage sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • Werkstoff: Baustahl erfordert W1, legierter Stahl W2, Edelstahl (Cr/Ni über 30 %) zwingend W3
  • Schweißverfahren: MIG/MAG, WIG, Plasma, Laser oder Roboterschweißen bestimmen den Volumenstrom und die Erfassungsart
  • Luftrückführung oder Abluft: Bei krebserzeugenden Stoffen gelten nach TRGS 560 besondere Anforderungen an die Luftrückführung
  • Anzahl der Arbeitsplätze: Bestimmt, ob eine mobile, dezentrale oder zentrale Lösung sinnvoll ist
  • Reaktive Werkstoffe: Beim Schweißen von Aluminium, Magnesium oder Titan sind Nassabscheider zu prüfen, da trockene Filtersysteme bei reaktiven Stäuben eine Zündgefahr darstellen können

Grundlage jeder Entscheidung ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie dokumentiert die Exposition, bewertet die Risiken und legt fest, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind. Ohne diese Beurteilung lässt sich weder die richtige Abscheideklasse noch der notwendige Volumenstrom sicher bestimmen. Für die Planung einer Absauganlage für Schweißarbeitsplätze ist sie der unverzichtbare erste Schritt.

Wie ULMATEC bei der Schweißrauchabsaugung unterstützt

Wir bei ULMATEC analysieren den jeweiligen Werkstoff, das Schweißverfahren und den erforderlichen Volumenstrom und entwickeln, fertigen und montieren die passende Absauganlage dazu, hergestellt in Deutschland.

Konkret bieten wir:

  • Auslegung nach TRGS 528 und DIN EN ISO 21904: Wir bestimmen die erforderliche Abscheideklasse (W1, W2 oder W3) auf Basis Ihrer Werkstoffe und Verfahren
  • Mobile Schweißrauchabsaugung für flexible Einzelarbeitsplätze sowie stationäre und zentrale Absauganlagen für Produktionsbetriebe mit Luftvolumen von 3.000 bis 250.000 m³/h
  • Modulares Baukastenprinzip mit über 10 Millionen Varianten, das eine präzise Anpassung an Ihre Anwendung ermöglicht
  • Kombinierte Systeme aus Luftreinigung, Klimatisierung und Wärmerückgewinnung für energieeffiziente Betriebskosten
  • Vollständige technische Dokumentation für Gefährdungsbeurteilung, BG-Prüfung und behördliche Nachweise
  • Förderfähigkeit prüfen: Unsere Anlagen sind meist förderfähig über BAFA oder KfW; ob und in welcher Höhe eine Förderung möglich ist, hängt von den jeweils geltenden Voraussetzungen und einer individuellen Prüfung ab

Wenn Sie wissen möchten, welche Absauganlage für Ihren Schweißbetrieb vorschriftskonform und wirtschaftlich sinnvoll ist, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie technisch konkret, ohne Umwege.

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