Was müssen Unternehmen bei der Gefahrstoffkennzeichnung 2026 beachten?

Daniel Ehrhardt ·
Oranges Gefahrgut-Warndiamond-Etikett auf einem Stahlwerkstisch mit Metallstaub, Filtrationsanlage unscharf im Hintergrund.

Für Betreiber in der Industrie, die mit Gefahrstoffen arbeiten, wird 2026 ein entscheidendes Jahr. Die Aktualisierungen der CLP-Verordnung und verschärfte Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zwingen Unternehmen zum Handeln. Wer die neuen Kennzeichnungspflichten kennt und umsetzt, schützt seine Mitarbeitenden, vermeidet Bußgelder und besteht die nächste BG-Prüfung ohne Probleme.

Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen zur Gefahrstoffkennzeichnung 2026 direkt und konkret. Von den gesetzlichen Änderungen über Sicherheitsdatenblätter bis hin zu Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz: Hier erhalten Betriebsleiter, Sicherheitsbeauftragte und Produktionsverantwortliche klare Antworten.

Was ändert sich bei der Gefahrstoffkennzeichnung 2026?

Ab 2026 gelten aktualisierte Anforderungen der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008), die neue Gefahrenklassen einführen und bestehende Einstufungskriterien verschärfen. Betroffen sind vor allem endokrin wirksame Stoffe, persistente und mobile Substanzen sowie überarbeitete Kategorien für Atemwegssensibilisatoren. Unternehmen müssen ihre Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter entsprechend anpassen.

Die Europäische Union hat die CLP-Verordnung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 erweitert. Diese Änderungen treten gestaffelt in Kraft. Für Gemische gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2026, für Stoffe bereits früher. Konkret bedeutet das: Neue Piktogramme, geänderte H-Sätze (Gefahrenhinweise) und angepasste P-Sätze (Sicherheitshinweise) können erforderlich werden.

Welche neuen Gefahrenklassen kommen hinzu?

Die Revision der CLP-Verordnung führt unter anderem folgende neue Gefahrenklassen ein:

  • Endokrine Disruptoren für die menschliche Gesundheit (Kategorie 1 und 2)
  • Endokrine Disruptoren für die Umwelt (Kategorie 1 und 2)
  • Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) sowie sehr persistente und sehr mobile Stoffe (vPvM)
  • Überarbeitete Kriterien für Atemwegssensibilisatoren

Für Betreiber in der Metallfertigung, Chemie oder Holzverarbeitung, die mit sensibilisierenden Stäuben oder Dämpfen arbeiten, ist besonders die Neubewertung von Atemwegssensibilisatoren relevant. Nach TRGS 907 gilt bereits heute eine Kennzeichnungspflicht für sensibilisierende Stoffe. Die CLP-Änderungen verschärfen diese Anforderungen weiter.

Welche Unternehmen sind von den neuen Kennzeichnungspflichten betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die Gefahrstoffe herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder verwenden. Das umfasst produzierende Betriebe in der Metall-, Holz-, Chemie-, Pharma- und Lebensmittelindustrie. Auch Handwerksbetriebe, die mit kennzeichnungspflichtigen Stoffen wie Schweißrauchen, Schleifstäuben oder Lösemitteln arbeiten, fallen unter die Gefahrstoffverordnung.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, wenn Beschäftigte mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen können. Typische Herausforderung: Viele Betriebe unterschätzen, welche ihrer Arbeitsstoffe unter die neuen Einstufungen fallen. Ein Beispiel: Schweißrauche aus hochlegierten Stählen sind nach TRGS 528 als krebserzeugend eingestuft und unterliegen strengen Anforderungen an Erfassung und Absaugung.

Besonders für Betriebe mit schweißtechnischen Anwendungen gilt: Die Kombination aus neuer Gefahrstoffkennzeichnung und bestehenden DGUV-Regeln (z. B. DGUV Regel 109-009) schafft erheblichen Handlungsbedarf. Wer heute noch keine angepassten Kennzeichnungen und Schutzmaßnahmen hat, riskiert bei der nächsten Betriebsprüfung Konsequenzen.

Wie müssen Sicherheitsdatenblätter bis 2026 aktualisiert werden?

Sicherheitsdatenblätter (SDB) müssen die neuen Gefahrenklassen, H-Sätze und P-Sätze der aktualisierten CLP-Verordnung widerspiegeln. Nach Artikel 31 der REACH-Verordnung sind Lieferanten verpflichtet, aktualisierte SDB unverzüglich an alle Empfänger weiterzugeben, die das Produkt in den letzten zwölf Monaten erhalten haben. Für Betreiber bedeutet das: Alle SDB im Betrieb müssen auf Aktualität geprüft werden.

Ein Sicherheitsdatenblatt umfasst 16 Pflichtabschnitte. Für die CLP-Änderungen 2026 sind insbesondere Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren), Abschnitt 8 (Expositionsgrenzwerte und persönliche Schutzausrüstung) und Abschnitt 11 (Toxikologische Angaben) betroffen. Betreiber sollten ihre Lieferanten aktiv auffordern, aktualisierte SDB bereitzustellen, und eine interne Prüfroutine einrichten.

Praktische Schritte zur SDB-Aktualisierung

  1. Bestandsaufnahme aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe und vorhandenen SDB
  2. Prüfung, ob die SDB nach dem aktuellen Format (REACH-Anhang II, Revision 2020) erstellt wurden
  3. Anforderung aktualisierter SDB bei Lieferanten für alle betroffenen Stoffe und Gemische
  4. Abgleich der neuen Einstufungen mit der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung
  5. Anpassung des Gefahrstoffverzeichnisses und der Betriebsanweisungen

Nach DGUV Information 213-020 müssen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in verständlicher Sprache verfasst und regelmäßig aktualisiert werden. Jede Änderung der Einstufung eines Stoffes zieht eine Pflicht zur Überarbeitung der entsprechenden Betriebsanweisung nach sich.

Was droht Unternehmen bei fehlerhafter Gefahrstoffkennzeichnung?

Fehlerhafte oder fehlende Gefahrstoffkennzeichnung kann als Ordnungswidrigkeit nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei Verstößen, die zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten führen, droht zusätzlich eine strafrechtliche Haftung des Betriebsleiters oder Unternehmers. Die persönliche Haftung ist dabei nicht durch Betriebshaftpflichtversicherungen abgedeckt.

Typische Herausforderung: Viele Betriebe erkennen Kennzeichnungsmängel erst bei einer Begehung durch die Berufsgenossenschaft oder das Gewerbeaufsichtsamt. Neben Bußgeldern können Behörden auch den sofortigen Stopp bestimmter Arbeitsprozesse anordnen. Das bedeutet: Produktionsstillstand, Lieferverzögerungen und Reputationsschäden.

Die Konsequenzen gehen über Bußgelder hinaus. Bei einem Arbeitsunfall, der auf fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung zurückzuführen ist, kann die Berufsgenossenschaft Regressansprüche gegen den Arbeitgeber stellen. Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Arbeitgeber ausdrücklich, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Fehlende Kennzeichnung gilt als Verletzung dieser Pflicht.

Wie schützt eine professionelle Absauganlage vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz?

Eine professionelle Absauganlage reduziert die Konzentration luftgetragener Gefahrstoffe direkt an der Entstehungsstelle. Sie erfasst Stäube, Schweißrauche, Aerosole und Dämpfe, bevor diese in die Atemluft der Beschäftigten gelangen. Damit ist die technische Absaugung nach TRGS 500 die wirksamste Schutzmaßnahme im Rahmen der Schutzmaßnahmenhierarchie, noch vor organisatorischen Maßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung.

Nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor PSA. Eine Absauganlage ist damit keine optionale Ergänzung, sondern in vielen Fällen eine gesetzliche Pflicht. Die DGUV Regel 109-009 schreibt beispielsweise für Schweißarbeiten an chromhaltigen Stählen eine wirksame Absaugung am Entstehungsort vor.

Welche Gefahrstoffe lassen sich durch Absaugtechnik reduzieren?

Technische Absauganlagen sind für eine Vielzahl von Gefahrstoffquellen ausgelegt:

  • Schweißrauche und Lötrauche: Entstehen beim Schweißen, Löten und Schneiden; enthalten Metalloxide und krebserzeugende Verbindungen
  • Schleifstäube: Feinpartikel unter 10 µm, die tief in die Lunge eindringen können
  • Holzstäube: Nach TRGS 553 krebserzeugend; Grenzwert: 2 mg/m³ für Harthölzer
  • Ölnebel und Kühlschmierstoffaerosole: Entstehen bei der Zerspanung; Grenzwert nach TRGS 611
  • Lösemitteldämpfe (VOC): Bei Lackier-, Klebstoff- und Reinigungsprozessen
  • Thermodämpfe: Beim Löten mit Flussmitteln oder bei Kunststoffverarbeitungsprozessen

Die Wirksamkeit einer Absauganlage hängt von der richtigen Dimensionierung des Luftvolumenstroms, der Erfassungsgeometrie und der Filterwahl ab. Ein falsch dimensioniertes System erfasst Schadstoffe nicht vollständig und vermittelt dem Betreiber eine trügerische Sicherheit. Hier liegt ein zentrales Planungsrisiko, das durch eine fachkundige Auslegung vermieden werden kann.

Welche Fördermittel gibt es für Maßnahmen zur Gefahrstoffreduzierung?

Für Investitionen in Absaugtechnik und Gefahrstoffschutzmaßnahmen stehen in Deutschland mehrere Förderprogramme zur Verfügung. Das BAFA-Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ fördert energieeffiziente Anlagen. Die KfW bietet zinsgünstige Kredite über das Programm „KfW-Kredit Erneuerbare Energien“ und den „ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit“ für Prozessoptimierungen.

Berufsgenossenschaften bieten darüber hinaus eigene Präventionsprogramme an. Einige BGen fördern die Anschaffung von Absauganlagen direkt oder bezuschussen Beratungsleistungen zur Gefährdungsbeurteilung. Es lohnt sich, frühzeitig Kontakt zur zuständigen BG aufzunehmen, um verfügbare Unterstützungsleistungen zu klären.

Wichtig für die Förderantragstellung: Absauganlagen müssen den einschlägigen Normen entsprechen, und die technische Dokumentation muss vollständig vorliegen. Anlagen, die nach ATEX-Richtlinie zertifiziert sind und die CE-Konformität nachweisen, erfüllen die formalen Voraussetzungen für die meisten Förderprogramme. Eine frühzeitige Planung mit vollständiger Dokumentation ist daher nicht nur aus Compliance-Gründen sinnvoll, sondern auch Voraussetzung für die Förderfähigkeit.

So unterstützt ULMATEC bei der Gefahrstoffreduzierung am Arbeitsplatz

Für Betreiber in der Metallfertigung, Holzverarbeitung, Chemie oder Pharma, die luftgetragene Gefahrstoffe sicher erfassen und filtern müssen, entwickeln und bauen wir individuelle Absaug- und Filtersysteme. Wir liefern keine Standardlösungen, sondern Systeme, die auf den jeweiligen Prozess, das emittierte Medium und die geltenden Normen ausgelegt sind.

Unsere Leistungen konkret:

  • Auslegung des Luftvolumenstroms nach Prozess, Schadstoff und Raumgeometrie
  • Filtration für Partikel ab 0,3 µm, inklusive HEPA- und Aktivkohlestufen für VOC und Gerüche
  • Systeme nach ATEX-Richtlinie für explosionsgefährdete Bereiche
  • Vollständige technische Dokumentation für BAFA- und KfW-Förderanträge
  • Planung, Fertigung und Montage aus einer Hand, inklusive Wartungsservice
  • Angebot innerhalb von 24 Stunden nach Prozessbeschreibung

Typische Herausforderung unserer Kunden: Die Anlage muss bei der nächsten BG-Prüfung bestehen, kein Mitarbeiter darf durch Gefahrstoffe erkranken, und das persönliche Haftungsrisiko muss ausgeschlossen sein. Genau dafür sind unsere Filtersysteme und Absauganlagen ausgelegt. Sprechen Sie uns an: Wir analysieren Ihren Prozess, benennen die relevanten Normen und legen ein System aus, das Compliance und Produktivität verbindet. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und erhalten Sie Ihr Angebot innerhalb von 24 Stunden.

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