Welche Vorschriften gelten für die Absaugung von Schweißrauch 2026? > ULMATEC Filtration

Welche Vorschriften gelten für die Absaugung von Schweißrauch 2026?

Daniel Ehrhardt ·

Für Schweißarbeiten in Deutschland gelten 2026 klare gesetzliche Pflichten: Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die TRGS 528 und die DIN EN ISO 21904 verpflichten Betreiber, Schweißrauch an der Entstehungsstelle zu erfassen und zu filtern. Welche Filterklasse, welcher Grenzwert und welche Absauganlage konkret vorgeschrieben sind, hängt vom eingesetzten Werkstoff und Schweißverfahren ab. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen zur Schweißrauchabsaugung und den geltenden Vorschriften.

Welche Grenzwerte gelten für Schweißrauch am Arbeitsplatz?

Für allgemeinen Schweißrauch gilt in Deutschland ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige Fraktion (A-Staub). Dieser Wert ist in der TRGS 900 festgelegt. Für krebserzeugende Bestandteile im Schweißrauch, insbesondere Chrom(VI)-Verbindungen und Nickelverbindungen, existiert kein klassischer AGW. Stattdessen greift das risikobezogene Maßnahmenkonzept der TRGS 910 mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen.

Das bedeutet in der Praxis: Wer Edelstahl oder chromhaltige Legierungen schweißt, muss nicht nur einen Grenzwert einhalten, sondern das Minimierungsgebot für Cr(VI) beachten. Die Exposition ist so weit wie technisch möglich zu reduzieren, unabhängig davon, ob ein rechnerischer Grenzwert unterschritten wird. Überschreitet die Konzentration die Akzeptanzkonzentration der TRGS 910, ist ein dokumentierter Maßnahmenplan verpflichtend.

Für Schweißrauch aus unlegierten Stählen (Baustahl) reicht die Einhaltung des A-Staub-AGW von 1,25 mg/m³. Bei legierten und hochlegierten Stählen bestimmt der Cr/Ni-Anteil, welche Schutzmaßnahmen zusätzlich greifen. Die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV ist die Grundlage, um die tatsächliche Exposition zu ermitteln und die richtigen Maßnahmen abzuleiten.

Was schreibt die TRGS 528 für Schweißarbeiten vor?

Die TRGS 528 ist die zentrale technische Regel für schweißtechnische Arbeiten in Deutschland. Sie verpflichtet Arbeitgeber, Schweißrauch vorrangig an der Entstehungsstelle zu erfassen, also durch Punktabsaugung, Absaugarme oder brennerintegrierte Absaugung. Raumlüftung allein ist nur dann ausreichend, wenn eine Gefährdungsbeurteilung dies belegt.

Die TRGS 528 gilt ausschließlich für schweißtechnische Verfahren, also Schweißen und verwandte Prozesse wie thermisches Schneiden, Löten und thermisches Spritzen. Sie gilt nicht für Zerspanung, Kunststoffbearbeitung oder allgemeinen Metallstaub. Wer diese Abgrenzung übersieht, riskiert falsch ausgelegte Absauganlagen.

Konkrete Anforderungen der TRGS 528:

  • Erfassung des Schweißrauchs möglichst nah an der Entstehungsstelle
  • Vorrang der technischen Schutzmaßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung
  • Beim Schweißen hochlegierter Chrom-Nickel-Stähle: Einsatz von Abscheidern der Klasse W3 nach DIN EN ISO 21904
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der gewählten Schutzmaßnahmen
  • Regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Absauganlage

Die TRGS 528 schreibt außerdem vor, dass bei der Luftrückführung in den Arbeitsbereich (Umluftbetrieb) die gefilterte Luft die Anforderungen der TRGS 560 erfüllen muss. Krebserzeugende Stoffe dürfen nur unter strengen Bedingungen in den Arbeitsraum zurückgeführt werden.

Wann ist eine Absauganlage gesetzlich vorgeschrieben?

Eine Absauganlage für Schweißrauch ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um den AGW einzuhalten oder das Minimierungsgebot zu erfüllen. Das ist bei nahezu allen gewerblichen Schweißarbeitsplätzen der Fall, da Schweißrauch als Gefahrstoff eingestuft ist.

Die GefStoffV schreibt das Schutzstufenkonzept vor: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor persönlicher Schutzausrüstung. Eine Absauganlage ist damit in der Regel die erste Pflichtmaßnahme, nicht die letzte Option.

Besonders eindeutig ist die Pflicht in diesen Situationen:

  • Schweißen in geschlossenen Räumen oder Hallen ohne ausreichende natürliche Lüftung
  • Schweißen von Edelstahl, Chrom-Nickel-Legierungen oder beschichteten Werkstoffen
  • Schweißen von Aluminium, Magnesium oder Titan (reaktive Stäube erfordern zudem besondere Filtertechnologie)
  • Mehrere Schweißarbeitsplätze in einer Halle
  • Dauerhafter Schweißbetrieb mit regelmäßiger Exposition

Betriebe, die bei einer BG-Prüfung keine ausreichende Absaugtechnik nachweisen können, riskieren Bußgelder, Auflagen und im Schadensfall die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte.

Welche Filterklassen sind für Schweißrauch vorgeschrieben?

Für Schweißrauchabscheider gelten die Abscheideklassen W1, W2 und W3 nach DIN EN ISO 21904-2. Welche Klasse erforderlich ist, richtet sich nach dem Cr/Ni-Anteil des verarbeiteten Werkstoffs. Diese W-Klassen gelten ausschließlich für Schweißrauch und dürfen nicht auf andere Staubarten angewendet werden.

Die drei Klassen im Überblick:

  • W1 (mindestens 95 % Abscheidegrad): für un- und niedriglegierte Stähle (Baustahl, Cr/Ni-Anteil unter 5 %)
  • W2 (mindestens 98 % Abscheidegrad): für legierte Stähle mit einem Cr/Ni-Anteil zwischen 5 und 30 %
  • W3 (mindestens 99 % Abscheidegrad, IFA-geprüft): für hochlegierte Chrom-Nickel-Stähle und Edelstahl mit über 30 % Cr/Ni-Anteil

Die W3-Zertifizierung nach DIN EN ISO 21904 ist Pflicht, wenn krebserzeugende Schweißrauchemissionen entstehen, etwa beim Schweißen von Edelstahl mit Cr(VI)-Bildung. W3-Geräte werden vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) geprüft und zertifiziert.

Wichtig: Die W-Klassen sind eine Geräteklassifizierung für Schweißrauchabscheider, kein allgemeines Qualitätssiegel für krebserzeugende Stoffe. Für die trockene Staubabsaugung bei anderen Prozessen (Schleifen, Fräsen) gelten die Staubklassen L, M und H nach DIN EN IEC 60335-2-69, abgeleitet vom jeweiligen AGW des Staubs. Diese beiden Klassifizierungssysteme dürfen nicht vermischt werden.

Was droht bei Verstößen gegen die Absaugpflicht?

Verstöße gegen die Absaugpflicht können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Zuständige Behörden sind die Gewerbeaufsichtsämter der Länder und die Berufsgenossenschaften. Sie können Auflagen erteilen, Bußgelder verhängen und im Wiederholungsfall den Betrieb einzelner Arbeitsplätze untersagen.

Die möglichen Konsequenzen im Einzelnen:

  • Bußgelder nach GefStoffV und Arbeitsschutzgesetz, abhängig von Schwere und Häufigkeit des Verstoßes
  • Auflagen und Fristen zur Nachrüstung durch die Aufsichtsbehörde
  • Erhöhte Beiträge zur Berufsgenossenschaft bei nachgewiesenen Schutzpflichtverletzungen
  • Persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte im Schadensfall, insbesondere bei Berufskrankheiten
  • Regressforderungen der BG, wenn eine anerkannte Berufskrankheit auf fehlende Schutzmaßnahmen zurückgeführt wird

Schweißrauch ist seit 2017 von der Internationalen Krebsforschungsagentur (IARC) als krebserzeugend für den Menschen eingestuft (Gruppe 1). Das erhöht die rechtliche Verantwortung der Arbeitgeber erheblich. Eine lückenlose Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist deshalb nicht nur fachlich sinnvoll, sondern rechtlich notwendig.

Welche Fördermittel gibt es für Schweißrauch-Absauganlagen?

Absauganlagen für Schweißrauch sind grundsätzlich förderfähig über verschiedene staatliche Programme. Ob eine konkrete Anlage gefördert wird, hängt von den jeweils geltenden Voraussetzungen und einer individuellen Prüfung ab. Die wichtigsten Programme 2026 sind BAFA, KfW und die Berufsgenossenschaften.

BAFA-Förderung für energieeffiziente Anlagen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert im Rahmen der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) auch industrielle Absauganlagen, wenn sie nachweislich zur Energieeinsparung beitragen. Absauganlagen mit Wärmerückgewinnung oder drehzahlgeregelten Antrieben können grundsätzlich förderfähig sein. Eine Antragstellung muss vor Auftragsvergabe erfolgen.

KfW-Kredite und berufsgenossenschaftliche Förderung

Über die KfW stehen zinsgünstige Kredite für Investitionen in den Arbeitsschutz und die Energieeffizienz zur Verfügung. Ergänzend bieten einige Berufsgenossenschaften, insbesondere die BG ETEM und die BG Holz und Metall, Prämien oder Zuschüsse für die Nachrüstung von Absauganlagen an, wenn dadurch Unfallverhütungsvorschriften erfüllt oder übertroffen werden. Die Konditionen variieren je nach BG und Programmjahr.

Wer eine Absauganlage für die Schweißerei plant, sollte die Förderprüfung frühzeitig einleiten, da Anträge in der Regel vor Bestellung gestellt werden müssen. Technische Dokumentation, Energieeinsparnachweise und Normenkonformität sind typische Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung.

So unterstützt ULMATEC bei der Schweißrauchabsaugung

ULMATEC analysiert für jeden Schweißarbeitsplatz den eingesetzten Werkstoff, das Schweißverfahren und den erforderlichen Volumenstrom. Daraus ergibt sich die passende Absauganlage, ausgelegt nach den geltenden Vorschriften der TRGS 528 und DIN EN ISO 21904. Alle Anlagen werden nach den für den jeweiligen Prozess einschlägigen Regelwerken ausgelegt, bei schweißtechnischen Prozessen nach DIN EN ISO 21904 und TRGS 528.

Was wir konkret leisten:

  • Auslegung der Absauganlage anhand der Gefährdungsbeurteilung, des Werkstoffs und des Schweißverfahrens
  • Auswahl der richtigen Filterklasse: W1, W2 oder W3 nach DIN EN ISO 21904-2, IFA-geprüft bei W3-Anforderung
  • Mobile Schweißrauchabsaugung für flexible Arbeitsplätze sowie stationäre und zentrale Systeme für Produktionshallen
  • Zentrale Absauganlagen für Luftvolumen von 3.000 bis 250.000 m³/h, skalierbar von Größe S bis XXL
  • Integration von Wärmerückgewinnung und Hallenlüftung für energieeffiziente Gesamtlösungen
  • Technische Dokumentation für Behörden, BG-Prüfungen und Förderanträge
  • Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln über BAFA und KfW, soweit die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind
  • Auslegung, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme aus einer Hand, hergestellt in Deutschland

Wenn Sie wissen möchten, welche Absauganlage für Ihren Schweißarbeitsplatz vorgeschrieben ist und welche Fördermittel grundsätzlich in Frage kommen, nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf. Wir klären gemeinsam mit Ihnen, welche Anlage Ihre gesetzlichen Anforderungen erfüllt und welche Lösung technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

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