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Was gehört in ein Explosionsschutzdokument?

Daniel Ehrhardt ·

Ein Explosionsschutzdokument muss eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung, die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche, die festgelegten Schutzmaßnahmen sowie die Angabe der eingesetzten Geräte und Schutzsysteme enthalten. Es ist kein optionales Dokument, sondern eine gesetzliche Pflicht nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Inhalt, Verantwortung und Aktualisierungspflicht.

Wer ist für die Erstellung des Explosionsschutzdokuments verantwortlich?

Der Arbeitgeber ist nach § 6 GefStoffV in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, das Explosionsschutzdokument zu erstellen und aktuell zu halten. Diese Pflicht ist nicht delegierbar. Wer in seinem Betrieb explosionsgefährdete Bereiche betreibt, trägt die rechtliche Verantwortung für das Dokument.

In der Praxis wird die Erstellung häufig an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, externe Sachverständige oder Ingenieurbüros übertragen. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber. Dieser muss sicherstellen, dass die beauftragte Person über ausreichendes Fachwissen zu ATEX-Anforderungen, Zoneneinteilung und den eingesetzten Stoffen verfügt.

Typische Kaufauslöser für die erstmalige Erstellung sind ein Behördenbesuch durch die Berufsgenossenschaft, ein neuer Prozess oder eine neue Maschine sowie betriebliche Erweiterungen. Wer das Dokument erst nach einem Schadensereignis erstellt, riskiert die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte.

Welche Inhalte muss ein Explosionsschutzdokument enthalten?

Ein vollständiges Explosionsschutzdokument nach Anhang II der GefStoffV enthält mindestens: die Beschreibung der explosionsgefährlichen Stoffe, die Zoneneinteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen, den Nachweis der Eignung der eingesetzten Geräte und Schutzsysteme sowie die Koordinationsverantwortung bei mehreren Arbeitgebern.

Im Einzelnen müssen folgende Punkte dokumentiert sein:

  • Stoffbeschreibung: Welche brennbaren Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube kommen vor? Bei Stäuben ist die Staubexplosionsklasse relevant. Die Einteilung erfolgt über den KSt-Wert: St 1 liegt zwischen über 0 und 200 bar·m/s, St 2 zwischen über 200 und 300 bar·m/s, St 3 über 300 bar·m/s. Ein Staub gilt ab einem Druckaufbau von mehr als 0,5 bar über dem Ausgangsdruck als staubexplosionsfähig. Die jeweiligen Werte sind dem Sicherheitsdatenblatt oder der GESTIS-STAUB-EX-Datenbank des IFA zu entnehmen.
  • Zoneneinteilung: Abgrenzung und Klassifizierung der explosionsgefährdeten Bereiche nach Zone 0, 1, 2 (Gase/Dämpfe) oder Zone 20, 21, 22 (Stäube).
  • Schutzmaßnahmen: Technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Explosionen.
  • Gerätenachweis: Bestätigung, dass alle eingesetzten Geräte und Schutzsysteme der Geräterichtlinie 2014/34/EU (ATEX) entsprechen und für die jeweilige Zone geeignet sind.
  • Koordination: Wenn mehrere Arbeitgeber in denselben Bereichen tätig sind, muss eine Koordinationsverantwortung schriftlich festgelegt werden.
  • Überprüfungsdatum und Unterschrift: Datum der Erstellung sowie der letzten Überprüfung.

Das Dokument muss vor Aufnahme der Arbeit vorliegen. Es ist kein nachträglicher Verwaltungsakt, sondern Grundlage jeder sicherheitstechnischen Entscheidung im Betrieb.

Wie wird die Zoneneinteilung im Explosionsschutzdokument festgelegt?

Die Zoneneinteilung beschreibt, wie häufig und wie lange eine explosionsfähige Atmosphäre an einem Ort auftreten kann. Für Gase und Dämpfe gelten die Zonen 0, 1 und 2, für Stäube die Zonen 20, 21 und 22. Beide Systeme dürfen nicht vermischt werden. Die Grundlage für die Einteilung bildet die DIN EN 60079-10-2 für Stäube sowie die ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG.

Zoneneinteilung für Gase und Dämpfe

Zone 0 bezeichnet einen Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen oder Dämpfen ständig oder über lange Zeiträume vorhanden ist. Zone 1 gilt für Bereiche, in denen eine solche Atmosphäre gelegentlich auftreten kann. Zone 2 beschreibt Bereiche, in denen dies nur selten und kurzzeitig der Fall ist.

Zoneneinteilung für Stäube

Zone 20 entspricht dem ständigen Vorhandensein einer explosionsfähigen Staubwolke, Zone 21 dem gelegentlichen und Zone 22 dem seltenen Auftreten. Typische Zone-20-Bereiche sind das Innere von Silos, Mühlen oder Filtern. Zone-21- und Zone-22-Bereiche entstehen häufig in der Umgebung dieser Anlagen, etwa bei Befüll- oder Entleerungsvorgängen.

Die Zoneneinteilung muss auf Basis einer konkreten Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Pauschalübernahmen aus Normen oder Merkblättern ohne betriebsspezifische Prüfung sind nicht zulässig. Absauganlagen, die im Bereich der industriellen Staubabsaugung eingesetzt werden, müssen für die jeweilige Zone geeignet und entsprechend zertifiziert sein.

Wie oft muss das Explosionsschutzdokument aktualisiert werden?

Das Explosionsschutzdokument muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe wesentlich verändern. Eine regelmäßige anlassunabhängige Überprüfung ist zwar gesetzlich nicht mit einem festen Intervall vorgeschrieben, in der Praxis hat sich jedoch eine Überprüfung mindestens alle drei Jahre bewährt.

Konkrete Anlässe für eine sofortige Aktualisierung sind:

  • Einführung eines neuen Prozesses oder einer neuen Maschine
  • Wechsel der eingesetzten Stoffe (z. B. anderer Staub, anderes Lösemittel)
  • Umbau oder Erweiterung der Produktionsfläche
  • Änderung der Zoneneinteilung durch neue Erkenntnisse
  • Unfälle oder Beinahe-Unfälle mit explosionsfähiger Atmosphäre
  • Ergebnisse von Begehungen durch die Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörden

Ein veraltetes Explosionsschutzdokument gilt rechtlich als nicht vorhanden. Wer bei einer BG-Prüfung kein aktuelles Dokument vorweisen kann, riskiert Bußgelder, Auflagen und im Schadensfall die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte.

Welche Schutzmaßnahmen müssen im Explosionsschutzdokument beschrieben werden?

Das Explosionsschutzdokument muss alle Maßnahmen beschreiben, die dazu dienen, die Entstehung explosionsfähiger Atmosphären zu verhindern, Zündquellen zu vermeiden und die Auswirkungen einer Explosion zu begrenzen. Die Maßnahmen folgen einer festgelegten Rangfolge: Vermeidung vor Zündschutz vor konstruktivem Explosionsschutz.

Primärer Explosionsschutz: Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären

Primäre Maßnahmen zielen darauf ab, dass keine explosionsfähige Atmosphäre entsteht. Dazu gehören die Substitution brennbarer Stoffe, die Inertisierung von Anlagen sowie der Einsatz wirksamer Absaugtechnik. Eine leistungsfähige Absauganlage, die Stäube oder Dämpfe direkt an der Entstehungsquelle erfasst, reduziert die Konzentration in der Raumluft und kann Zonen verkleinern oder ganz vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass Gase und Dämpfe unter andere Zonenkategorien fallen als Stäube.

Sekundärer und konstruktiver Explosionsschutz

Sekundäre Maßnahmen betreffen die Vermeidung wirksamer Zündquellen: Einsatz von ATEX-zertifizierten Geräten, Erdung und Potenzialausgleich, Verbot offener Flammen sowie der Einsatz von Werkzeugen ohne Funkenbildung. Konstruktiver Explosionsschutz umfasst Maßnahmen wie Druckentlastung, Explosionsunterdrückung und Entkopplung von Anlagenteilen, um die Auswirkungen einer Explosion auf ein Minimum zu begrenzen.

Alle beschriebenen Maßnahmen müssen im Explosionsschutzdokument mit konkretem Bezug auf die jeweilige Zone und den jeweiligen Stoff oder das jeweilige Verfahren verknüpft sein. Allgemeine Aussagen wie “geeignete Maßnahmen werden getroffen” genügen den Anforderungen der GefStoffV nicht.

Was passiert, wenn das Explosionsschutzdokument fehlt oder unvollständig ist?

Fehlt das Explosionsschutzdokument oder ist es unvollständig, liegt ein Verstoß gegen § 6 GefStoffV vor. Die zuständige Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft kann Auflagen erteilen, Betriebsbereiche stilllegen und Bußgelder verhängen. Im Schadensfall, also wenn eine Explosion zu Personen- oder Sachschäden führt, trägt der Arbeitgeber die persönliche Haftung.

Die rechtlichen Konsequenzen im Überblick:

  • Bußgelder: Verstöße gegen die GefStoffV können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.
  • Betriebsunterbrechung: Behörden können explosionsgefährdete Bereiche bis zur Nachbesserung sperren lassen.
  • Persönliche Haftung: Verantwortliche Führungskräfte haften im Schadensfall persönlich, wenn sie ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen sind.
  • Versicherungsrechtliche Folgen: Fehlt das Dokument, können Versicherungen im Schadensfall die Leistung kürzen oder verweigern.

Ein unvollständiges Dokument wird rechtlich oft wie ein fehlendes behandelt. Lücken in der Zoneneinteilung, fehlende Gerätenachweise oder nicht beschriebene Schutzmaßnahmen reichen aus, um das gesamte Dokument als nicht ausreichend einzustufen. Wer die eingesetzten Absauganlagen und Filtersysteme nicht mit ATEX-Nachweisen belegen kann, hat eine typische Lücke im Explosionsschutzdokument.

Wie ULMATEC bei der Absaugtechnik im Explosionsschutz unterstützt

Für Betreiber in explosionsgefährdeten Bereichen, die staubhaltige oder dampfförmige Medien absaugen müssen, ist die richtige Absaugtechnik ein zentraler Bestandteil des primären Explosionsschutzes. Wir bei ULMATEC analysieren den jeweiligen Werkstoff, Prozess und Volumenstrom und entwickeln, fertigen und montieren die passende Absauganlage dazu. Hergestellt in Deutschland, ausgelegt nach den für den jeweiligen Prozess einschlägigen Regelwerken.

Konkret unterstützen wir dabei auf folgende Weise:

  • ATEX-konforme Absauganlagen: Unsere Anlagen werden für die jeweilige Ex-Zone ausgelegt und mit den entsprechenden Zertifizierungen nach 2014/34/EU geliefert.
  • Individuelle Auslegungsrechnung: Statt Kataloglösungen berechnen wir den tatsächlich benötigten Volumenstrom auf Basis der realen Produktionsabläufe. Der Gleichzeitigkeitsfaktor kann die erforderliche Anlagengröße um bis zu 40 % reduzieren.
  • Breite Filterkombinationen: Aus über 100 Filterkombinationen wählen wir die für den jeweiligen Stoff und die jeweilige Zone geeignete Lösung, von Trockenfiltern über Nassabscheider bis zu Entstaubern der Klassen L, M und H nach DIN EN IEC 60335-2-69.
  • Vollständige technische Dokumentation: Alle Anlagen werden inklusive der Unterlagen geliefert, die für das Explosionsschutzdokument benötigt werden: Konformitätserklärungen, Gerätekennzeichnung und Auslegungsnachweise.
  • Alle Anlagen werden nach den für den jeweiligen Prozess einschlägigen Regelwerken ausgelegt: bei schweißtechnischen Prozessen nach DIN EN ISO 21904 und TRGS 528, bei Zerspanung und Kunststoffbearbeitung nach TRGS 504, TRGS 900 und GefStoffV.

Betriebe, die bei einer BG-Prüfung keine ausreichende Absaugtechnik nachweisen können, riskieren Bußgelder, Auflagen und im Schadensfall die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte. Sprechen Sie uns an, bevor es so weit kommt. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten, welche Absauganlage für Ihren explosionsgefährdeten Bereich die richtige ist.

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