Was ist eine Substitutionsprüfung und wann muss sie in der Metallbearbeitung durchgeführt werden?

Daniel Ehrhardt ·
Metallarbeiter in Schutzhandschuhen hält ein Fläschchen mit bernsteinfarbenem Kühlschmierstoff gegen das Fabrik­licht.

Die Substitutionsprüfung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfpflicht nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Betriebe müssen prüfen, ob gefährliche Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche ersetzt werden können, bevor andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese Pflicht gilt branchenübergreifend, betrifft aber insbesondere Betriebe in der Metallbearbeitung, wo täglich mit krebserzeugenden, atemwegsschädigenden und hautreizenden Gefahrstoffen gearbeitet wird. Die folgenden Abschnitte erläutern, wann die Prüfpflicht greift, was konkret geprüft werden muss und wie Betriebe die Anforderungen rechtssicher umsetzen.

Wann ist eine Substitutionsprüfung in der Metallbearbeitung verpflichtend?

Die Substitutionsprüfung ist immer dann verpflichtend, wenn ein Betrieb Gefahrstoffe einsetzt oder Verfahren anwendet, die Gefahrstoffe freisetzen. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 600. In der Metallbearbeitung gilt dies für nahezu alle gängigen Prozesse: Schweißen, Schleifen, Schneiden, Löten und thermisches Trennen.

Konkret besteht die Prüfpflicht, sobald eine Gefährdungsbeurteilung einen Gefahrstoff identifiziert. Das gilt für:

  • Schweißrauch mit Cr(VI)-Anteilen beim Schweißen von hochlegierten Stählen
  • Kühlschmierstoffaerosole beim Drehen, Fräsen oder Schleifen
  • Lötrauch mit Flussmittelanteilen
  • Stäube beim Trennschleifen oder Plasmaschneiden
  • Lösemitteldämpfe bei Reinigungsprozessen

Besonders wichtig: Für krebserzeugende Gefahrstoffe wie Chrom(VI)-Verbindungen gilt nach TRGS 910 zusätzlich das Minimierungsgebot. Das bedeutet, die Exposition muss so weit wie technisch möglich reduziert werden, unabhängig davon, ob Grenzwerte eingehalten werden. Die Substitutionsprüfung steht dabei immer am Anfang der Maßnahmenhierarchie, noch vor technischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen.

Was muss bei einer Substitutionsprüfung konkret geprüft werden?

Bei der Substitutionsprüfung muss systematisch untersucht werden, ob der eingesetzte Gefahrstoff oder das gefahrstofferzeugende Verfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzbar ist. Geprüft werden Stoffe, Zubereitungen und Arbeitsmethoden gleichermaßen.

Die Prüfung umfasst drei Ebenen:

  1. Stoffsubstitution: Kann ein gefährlicher Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden? Beispiel: Ersatz eines lösemittelhaltigen Reinigungsmittels durch ein wasserbasiertes Produkt.
  2. Verfahrenssubstitution: Kann das Verfahren selbst geändert werden, um die Entstehung von Gefahrstoffen zu reduzieren? Beispiel: Ersatz des Flammschneidens durch mechanisches Sägen, wenn die Werkstückgeometrie es erlaubt.
  3. Formsubstitution: Kann die Angebotsform des Stoffs geändert werden, um Emissionen zu reduzieren? Beispiel: Einsatz von Granulaten statt Pulvern zur Reduzierung der Staubentwicklung.

Die Prüfung muss dokumentiert, begründet und auf den konkreten Betriebsprozess bezogen sein. Eine pauschale Aussage wie “Substitution nicht möglich” genügt den Anforderungen der GefStoffV nicht. Der Betrieb muss nachweisen, dass er die Alternativen ernsthaft geprüft hat, technische Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheitsaspekte abgewogen hat und zu einem begründeten Ergebnis gekommen ist. Informationen zu geprüften Anwendungen in der Metallbearbeitung können dabei als Orientierung dienen.

Was passiert, wenn eine Substitution nicht möglich ist?

Wenn die Substitutionsprüfung ergibt, dass eine Substitution technisch nicht machbar oder aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar ist, muss der Betrieb nach der Maßnahmenhierarchie des § 8 GefStoffV vorgehen. Substitution ist das Ziel, aber nicht immer das Ergebnis.

In diesem Fall greift die folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. Technische Maßnahmen: Einhausung von Prozessen, Absaugung direkt an der Entstehungsquelle, Kapselung
  2. Organisatorische Maßnahmen: Reduzierung der Expositionszeit, Zutrittsbeschränkungen, Wechselschichten
  3. Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Atemschutz, Schutzkleidung als letzte Stufe, nicht als Ersatz für technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen haben dabei immer Vorrang vor PSA. Eine Absauganlage an der Schweißstelle ist keine Option, sondern Pflicht, wenn die Substitution ausgeschlossen wurde und der Luftgrenzwert ohne technische Maßnahmen nicht eingehalten werden kann.

Betriebe, die bei einer BG-Prüfung keine ausreichende Absaugtechnik nachweisen können, riskieren Bußgelder, Auflagen und im Schadensfall die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte.

Wie wird eine Substitutionsprüfung dokumentiert?

Die Substitutionsprüfung muss schriftlich dokumentiert und als Teil der Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden. Eine mündliche Prüfung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Falle einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht muss die Dokumentation jederzeit vorlegbar sein.

Eine vollständige Dokumentation enthält mindestens:

  • Bezeichnung des geprüften Gefahrstoffs oder Verfahrens
  • Beschreibung der geprüften Alternativen
  • Begründung, warum eine Substitution möglich oder nicht möglich ist
  • Datum der Prüfung und Name der verantwortlichen Person
  • Verweis auf die zugehörige Gefährdungsbeurteilung
  • Angabe der festgelegten Schutzmaßnahmen, wenn keine Substitution erfolgt

Die Dokumentation muss aktuell gehalten werden. Wenn sich Stoffe, Verfahren oder Arbeitsbedingungen ändern, ist die Substitutionsprüfung zu wiederholen und neu zu dokumentieren. Auch wenn neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit eines Stoffs vorliegen, etwa durch aktualisierte TRGS oder neue Einstufungen nach der CLP-Verordnung, ist eine erneute Prüfung erforderlich. Informationen zu verfügbaren Services und Beratungsleistungen können Betriebe bei der Umsetzung unterstützen.

Wer ist für die Substitutionsprüfung im Betrieb verantwortlich?

Verantwortlich für die Substitutionsprüfung ist der Arbeitgeber. Diese Pflicht ist nicht delegierbar, auch wenn die Durchführung an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder externe Experten übertragen werden kann. Die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Arbeitgeber beziehungsweise der Unternehmensleitung.

In der Praxis sind folgende Personen in die Substitutionsprüfung einzubinden:

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa): Koordiniert die Prüfung, bewertet Alternativen, dokumentiert das Ergebnis
  • Betriebsarzt: Bewertet gesundheitliche Risiken und die medizinische Vertretbarkeit von Alternativen
  • Prozessverantwortliche: Beurteilen die technische Machbarkeit und Auswirkungen auf Produktionsprozesse
  • Betriebsrat: Hat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 87 BetrVG

Kleinere Betriebe ohne eigene Sicherheitsfachkraft können die Substitutionsprüfung im Rahmen der überbetrieblichen Betreuung durch die Berufsgenossenschaft oder einen externen Arbeitsschutzdienstleister durchführen lassen. Entscheidend ist, dass die Prüfung fachkundig, nachvollziehbar und dokumentiert erfolgt, nicht, wer sie konkret durchführt.

Wie ULMATEC Betriebe bei der Substitutionsprüfung und technischen Schutzmaßnahmen unterstützt

Wenn die Substitutionsprüfung ergibt, dass ein gefährliches Verfahren nicht ersetzt werden kann, sind technische Schutzmaßnahmen Pflicht. Genau hier setzt ULMATEC an: Wir analysieren den jeweiligen Werkstoff, Prozess und Volumenstrom und entwickeln, fertigen und montieren die passende Absauganlage, hergestellt in Deutschland.

Für Betriebe in der Metallbearbeitung bieten wir unter anderem:

  • Schweißrauchabsaugung mit W3-Zertifizierung nach DIN EN ISO 21904 für Schweißrauch mit krebserzeugenden Anteilen wie Cr(VI)
  • Nassabscheider für reaktive Stäube aus der Bearbeitung von Aluminium, Magnesium und Titan
  • Ölnebelabscheider für Kühlschmierstoffaerosole beim Drehen, Fräsen und Schleifen
  • Zentrale Absauganlagen für Luftvolumen von 3.000 bis 250.000 m³/h in den Größen S bis XXL
  • Systeme, die Luftreinhaltung, Klimatisierung und Wärmerückgewinnung kombinieren

Alle Anlagen erfüllen die geltenden Normen der GefStoffV und TRGS, sind BAFA- und KfW-förderfähig und werden inklusive vollständiger technischer Dokumentation geliefert, die Sie direkt in Ihrer Gefährdungsbeurteilung verwenden können. Einen Überblick über unser gesamtes Produktportfolio finden Sie auf unserer Website. Sprechen Sie uns an: Wir beraten Sie zur technisch geeigneten Lösung für Ihren Prozess und unterstützen Sie bei der Auswahl der richtigen Absauganlagen für Ihren Betrieb. Jetzt Kontakt aufnehmen und Beratungstermin vereinbaren.

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