Was steht in der Gefahrstoffverordnung?

Daniel Ehrhardt ·
Vergilbtes Sicherheitsdatenblatt an Stahlwand neben beschrifteten Chemikalienbehältern mit gelben Gefahrensymbolen, Metallstaub auf Betonboden.

Für Betreiber in der Industrie, die mit Gefahrstoffen arbeiten, ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) kein abstraktes Regelwerk, sondern tägliche Pflicht. Sie legt fest, wie Arbeitgeber mit gefährlichen Stoffen umgehen müssen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen. Wer die Verordnung kennt, schützt seine Mitarbeiter und sich selbst vor persönlicher Haftung.

Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen zur Gefahrstoffverordnung kompakt und praxisnah. Die Inhalte richten sich an Betriebsleiter, Sicherheitsbeauftragte und alle, die in ihrer täglichen Arbeit mit Stäuben, Rauchen, Aerosolen oder chemischen Substanzen in Kontakt kommen.

Was ist die Gefahrstoffverordnung und für wen gilt sie?

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine deutsche Rechtsverordnung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes. Sie regelt den Umgang mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die für Mensch oder Umwelt gefährlich sind. Die Verordnung gilt für alle Arbeitgeber und Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Arbeit mit Gefahrstoffen in Berührung kommen, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.

Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung sind Stoffe oder Gemische mit gefährlichen Eigenschaften, zum Beispiel giftig, krebserzeugend, explosiv oder umweltgefährlich. Dazu zählen in der industriellen Praxis unter anderem Schweißrauch, Schleifstaub, Lösemitteldämpfe, Ölnebel und viele weitere luftgetragene Schadstoffe. Die GefStoffV gilt damit für nahezu jeden produzierenden Betrieb in Deutschland, von der Metallverarbeitung über die Holzbearbeitung bis zur chemischen Industrie.

Ergänzt wird die Verordnung durch Technische Regeln, insbesondere die TRGS-Reihe (Technische Regeln für Gefahrstoffe). Diese konkretisieren die Anforderungen der GefStoffV für spezifische Stoffe und Tätigkeiten und sind für die praktische Umsetzung im Betrieb unverzichtbar.

Welche Pflichten schreibt die Gefahrstoffverordnung Arbeitgebern vor?

Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber dazu, vor Beginn einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, Beschäftigte zu unterweisen und alle Maßnahmen zu dokumentieren. Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob Gefahrstoffe absichtlich eingesetzt oder als Nebenprodukt eines Prozesses freigesetzt werden.

Informationspflicht und Einstufung

Arbeitgeber müssen zunächst ermitteln, ob und welche Gefahrstoffe im Betrieb vorhanden sind oder entstehen. Für zugekaufte Stoffe liefert das Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung die notwendigen Informationen. Für Prozessemissionen wie Schweißrauch oder Schleifstaub muss der Arbeitgeber selbst ermitteln, welche Stoffe freigesetzt werden und in welchen Mengen.

Unterweisungspflicht

Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen arbeiten, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss die Gesundheitsgefahren, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Notfall umfassen. Sie ist schriftlich zu dokumentieren.

Substitutionsprüfung

Nach § 7 GefStoffV ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob ein gefährlicher Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann. Diese Substitutionsprüfung muss dokumentiert und begründet werden, wenn eine Substitution nicht möglich ist.

Was sind Arbeitsplatzgrenzwerte und wie werden sie festgelegt?

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind Konzentrationsgrenzwerte für Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Einhaltung akute oder chronische Gesundheitsschäden für Beschäftigte nicht zu erwarten sind. Sie werden in der TRGS 900 festgelegt und gelten als Schichtmittelwerte über acht Stunden.

Die Grenzwerte werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) auf Basis toxikologischer Bewertungen festgelegt. Für krebserzeugende Stoffe, zu denen bestimmte Schweißrauche und Feinstäube zählen, gibt es keine sicheren Grenzwerte. Hier gilt das Minimierungsgebot: Die Exposition muss so weit wie technisch möglich reduziert werden.

Typische Herausforderung: Viele Betreiber kennen die geltenden AGW für ihre spezifischen Prozessemissionen nicht. Für alveolengängigen Feinstaub gilt nach TRGS 900 ein allgemeiner Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³, für einatembaren Staub von 10 mg/m³. Für spezifische Stoffe wie Schweißrauch aus Edelstahl gelten deutlich niedrigere Werte aufgrund des Chromatanteils. Die Einhaltung dieser Werte muss durch Messungen am Arbeitsplatz nachgewiesen werden.

Wie muss eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchgeführt werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe umfasst die systematische Ermittlung aller Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, die Bewertung der Exposition, die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation und regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse. Sie ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren.

Schritt 1: Ermittlung der Gefahrstoffe

Im ersten Schritt werden alle Stoffe erfasst, die im Betrieb verwendet werden oder als Prozessemissionen entstehen. Dazu gehören Rohmaterialien, Hilfsstoffe, Reinigungsmittel und alle Stoffe, die bei Bearbeitungsprozessen wie Schweißen, Schleifen oder Schneiden freigesetzt werden. Sicherheitsdatenblätter und die GESTIS-Datenbank der DGUV sind dabei wichtige Hilfsmittel.

Schritt 2: Expositionsbewertung

Im zweiten Schritt wird bewertet, in welcher Konzentration und wie lange Beschäftigte den ermittelten Stoffen ausgesetzt sind. Hierfür können Messungen am Arbeitsplatz oder anerkannte Beurteilungsmaßstäbe genutzt werden. Die DGUV empfiehlt für viele Tätigkeiten standardisierte Vorgehensweisen, die in den DGUV-Regeln und TRGS beschrieben sind.

Schritt 3: Maßnahmen und Dokumentation

Aus der Bewertung leiten sich konkrete Schutzmaßnahmen ab, die nach dem STOP-Prinzip priorisiert werden: Substitution vor technischen Maßnahmen, vor organisatorischen Maßnahmen, vor persönlicher Schutzausrüstung. Die gesamte Beurteilung muss schriftlich dokumentiert werden und ist auf Anfrage der Berufsgenossenschaft vorzulegen.

Welche Schutzmaßnahmen verlangt die Gefahrstoffverordnung?

Die Gefahrstoffverordnung verlangt ein abgestuftes System von Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip: Substitution, technische Schutzmaßnahmen, organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzausrüstung. Technische Maßnahmen, insbesondere die Absaugung an der Entstehungsstelle, haben dabei Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung.

Technische Schutzmaßnahmen umfassen in der Praxis vor allem die Erfassung und Absaugung von Gefahrstoffen direkt am Entstehungsort. Nach TRGS 900 und den einschlägigen DGUV-Regeln ist die Absaugung an der Quelle der wirksamste Weg, um Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten. Raumlufttechnische Maßnahmen wie Hallenlüftung sind ergänzend, aber kein Ersatz für die Quellenerfassung.

Organisatorische Maßnahmen umfassen die Begrenzung der Expositionszeit, die Einrichtung von Sperrbereichen und die Festlegung von Arbeitsverfahren, die die Freisetzung von Gefahrstoffen minimieren. Persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutz ist nach GefStoffV das letzte Mittel und darf nur eingesetzt werden, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder während deren Umsetzung.

Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, zum Beispiel bei der Bearbeitung von chromathaltigem Stahl oder bei bestimmten Holzstäuben, gelten nach § 10 GefStoffV verschärfte Anforderungen. Hier ist die Exposition auf das technisch mögliche Minimum zu reduzieren, unabhängig von Grenzwerten.

Was droht bei Verstößen gegen die Gefahrstoffverordnung?

Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden Verstößen, die zu Gesundheitsschäden bei Beschäftigten führen, drohen strafrechtliche Konsequenzen für verantwortliche Personen, einschließlich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

Typische Auslöser für eine Überprüfung der eigenen Situation sind Besuche der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht. Bei festgestellten Mängeln werden Auflagen erteilt, die innerhalb einer Frist umzusetzen sind. Im Wiederholungsfall oder bei akuter Gefahr für Beschäftigte kann der Betrieb vorübergehend stillgelegt werden, was erhebliche wirtschaftliche Folgen hat.

Über die behördlichen Sanktionen hinaus trägt der Arbeitgeber die zivilrechtliche Haftung für Gesundheitsschäden, die durch unzureichenden Gefahrstoffschutz entstehen. Berufskrankheiten wie Silikose, Lungenkrebs durch Schweißrauch oder Hauterkrankungen durch Lösemittel können zu langwierigen Haftungsverfahren führen. Die regelmäßige Überprüfung der Schutzmaßnahmen und eine lückenlose Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind daher nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch persönlicher Schutz für Betriebsleiter und Sicherheitsbeauftragte.

Wie ULMATEC bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung unterstützt

Für Betreiber in der Metallverarbeitung, Holzbearbeitung, Chemie oder anderen produzierenden Branchen, die ihre Pflichten nach der Gefahrstoffverordnung erfüllen müssen, entwickeln und bauen wir industrielle Absaug- und Filtersysteme, die genau auf den jeweiligen Prozess ausgelegt sind. Unsere Systeme erfassen Gefahrstoffe direkt an der Entstehungsstelle, bevor sie in die Raumluft gelangen.

  • Absauganlagen für Schweißrauch, Schleifstaub, Lötrauch, Thermodämpfe und VOC, ausgelegt nach TRGS- und DGUV-Anforderungen
  • Filtersysteme im Bereich von 500 bis 100.000 m³/h mit über 100 Filterkombinationen für unterschiedliche Schadstoffarten und Partikelgrößen
  • Modulare Systeme, die mit dem Betrieb wachsen und an veränderte Prozesse angepasst werden können
  • Intelligente Kombination von Luftreinhaltung, Klimatisierung und Wärmerückgewinnung für energieeffiziente Betriebskosten
  • Alle Anlagen erfüllen geltende Normen, sind BAFA- und KfW-förderfähig und werden mit vollständiger technischer Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung geliefert
  • Planung, Fertigung und Montage aus einer Hand, von erfahrenen Spezialisten, weltweit

Wer wissen möchte, welche Absauglösung für seinen spezifischen Prozess und seine Gefahrstoffe geeignet ist, findet auf unserer Seite zu industriellen Absaug- und Filtersystemen einen ersten Überblick. Für eine konkrete Beratung steht unser Team bereit: Jetzt Kontakt aufnehmen und gemeinsam die passende Lösung für Ihre Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung entwickeln.

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