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Was unterscheidet Containment von Absaugung?

Daniel Ehrhardt ·

Containment und Absaugung sind zwei grundlegend verschiedene Schutzprinzipien: Containment schließt einen Schadstoff räumlich ein und verhindert, dass er überhaupt in die Hallenluft gelangt. Absaugung erfasst Schadstoffe an der Entstehungsquelle und transportiert sie zur Filtration ab. Beide Prinzipien schließen sich nicht aus, sondern werden in der Praxis häufig kombiniert. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Einsatzgrenzen, Technik, Normen und Kosten.

Wann reicht Absaugung, und wann braucht man Containment?

Absaugung reicht aus, wenn Schadstoffe an einer definierten Quelle entstehen, technisch erfassbar sind und die verbleibende Restkonzentration in der Hallenluft die geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 unterschreitet. Containment ist erforderlich, wenn der Schadstoff so toxisch, reaktiv oder flüchtig ist, dass selbst eine hocheffiziente Absaugung keine ausreichende Exposition verhindern kann.

Typische Situationen, in denen Absaugung ausreicht:

  • Schweißen von Baustahl mit definiertem Erfassungselement an der Brennerposition
  • Schleifen oder Fräsen mit ortsfester Absaughaube und bekanntem Volumenstrom
  • Lötrauchemissionen an einem festen Arbeitsplatz mit Absaugarm

Containment wird notwendig, wenn:

  • hochaktive Wirkstoffe (z. B. in der Pharmaindustrie) auch in kleinsten Mengen eine Gefährdung darstellen
  • der Prozess so diffus ist, dass keine sinnvolle Erfassungsgeometrie möglich ist
  • Kreuzverunreinigungen zwischen Produkten oder Bereichen ausgeschlossen werden müssen
  • regulatorische Anforderungen eine physische Trennung vorschreiben

Die Entscheidung zwischen beiden Ansätzen basiert immer auf der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV. Ohne diese Grundlage lässt sich weder die richtige Technik wählen noch die Investitionssicherheit gewährleisten.

Wie funktioniert Containment im Vergleich zur Absaugung technisch?

Containment (räumliche Einschließung) arbeitet mit physischen Barrieren wie Isolatoren, Handschuhboxen oder abgeschlossenen Kabinen, die verhindern, dass Schadstoffe überhaupt austreten. Absaugung (Erfassung an der Quelle) erzeugt einen definierten Luftstrom, der Schadstoffe vom Entstehungsort zur Filtereinheit transportiert. Beide Prinzipien greifen an unterschiedlichen Stellen in den Schadstoffpfad ein.

Technisches Prinzip Containment

Ein Containment-System erzeugt eine physisch abgeschlossene Umgebung. Der Innenraum steht unter leichtem Unterdruck, sodass bei einer Leckage keine kontaminierte Luft nach außen entweicht, sondern saubere Außenluft einströmt. Die Abluft aus dem Containment wird über Filtereinheiten geführt, bevor sie in die Umgebung oder als Rückluft abgegeben wird. Reinraumklassen nach EU-GMP-Leitfaden Annex 1 oder ISO 14644-1 beschreiben dabei den Produktschutz, nicht den Arbeitsschutz. Eine Absauganlage selbst ist nicht “GMP-konform” im Sinne dieser Klassifizierungen, sondern wird als Komponente in eine GMP-konforme Umgebung eingebunden.

Technisches Prinzip Absaugung

Eine Absauganlage erzeugt an der Erfassungsstelle einen Unterdruck, der den Schadstoff in den Luftstrom zieht. Die verunreinigte Luft durchläuft anschließend eine oder mehrere Filterstufen. Die Auswahl der richtigen Filterstufe richtet sich nach dem Schadstoff: Für Partikel gelten Staubklassen nach DIN EN IEC 60335-2-69 (L, M, H), für Schweißrauch die Abscheideklassen W1, W2 oder W3 nach DIN EN ISO 21904. Gase und Dämpfe erfordern zusätzlich eine Gasphasenbehandlung, etwa mit Aktivkohle, die ausschließlich gegen die Gasphase wirkt, nicht gegen Partikel.

Welche Schadstoffe erfordern zwingend Containment statt Absaugung?

Schadstoffe erfordern zwingend Containment, wenn ihr Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) so niedrig ist, dass Absaugung allein die Exposition nicht sicher genug reduzieren kann, oder wenn regulatorische Vorgaben eine physische Trennung vorschreiben. In der Praxis betrifft das vor allem hochaktive pharmazeutische Wirkstoffe, bestimmte krebserzeugende Stoffe und Stoffe ohne definierten AGW.

Schadstoffe, bei denen Containment typischerweise erforderlich oder empfohlen ist:

  • Hochaktive pharmazeutische Wirkstoffe (HPAPI): Schon kleinste Mengen in der Atemluft können biologisch wirksam sein. Isolatoren und Handschuhboxen sind hier Standard.
  • Krebserzeugende Stäube ohne sicheren Grenzwert: Für Stoffe, bei denen nach TRGS 910 ein Minimierungsgebot gilt, reicht Absaugung allein oft nicht aus.
  • Radioaktive Materialien: Physische Einschließung ist hier gesetzlich vorgeschrieben.
  • Reaktive Stäube (Aluminium, Magnesium, Titan): Bei diesen Stoffen kommen Nassabscheider als Technologieoption in Betracht, da Trockenfilter bei reaktiven Stäuben Brandgefahr erzeugen können.

Für die meisten industriellen Prozesse wie Schweißen, Schleifen oder Plasmaschneiden ist eine leistungsfähige Absauganlage die richtige und wirtschaftlichere Wahl, sofern die Gefährdungsbeurteilung dies belegt. Betriebe, die bei einer BG-Prüfung keine ausreichende Absaugtechnik nachweisen können, riskieren Bußgelder, Auflagen und im Schadensfall die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte.

Kann Absaugung mit Containment kombiniert werden?

Ja, Absaugung und Containment lassen sich kombinieren und ergänzen sich dabei sinnvoll. Das ist kein Widerspruch, sondern in vielen Anwendungen der Stand der Technik. Containment begrenzt den Ausbreitungsbereich des Schadstoffs, während die Absauganlage die im Containment entstehende verunreinigte Luft aktiv erfasst und filtert.

Ein typisches Kombinationsszenario in der Pharmaindustrie: Ein Wirkstoff wird in einer abgeschlossenen Kabine (Containment) abgefüllt. Die Kabine steht unter Unterdruck. Die Abluft aus der Kabine wird über eine mehrstufige Absauganlage mit Schwebstofffilter der Klasse H13 oder H14 nach DIN EN 1822 gereinigt, bevor sie abgegeben wird. Weder das Containment noch die Absauganlage allein würden hier ausreichen.

Auch in der Metallverarbeitung gibt es Kombinationen: Eine Schweißkabine (Containment) mit integrierter Absaugung der Abscheideklasse W3 nach DIN EN ISO 21904 ist bei hochlegierten Chrom-Nickel-Stählen nach TRGS 528 eine bewährte Lösung. Die Kabine verhindert die Ausbreitung in die Halle, die Absauganlage sorgt für saubere Luft innerhalb der Kabine. Mehr zu den verfügbaren Anwendungsbereichen zeigt der entsprechende Überblick.

Was kostet Containment im Vergleich zu einer Absauganlage?

Containment-Systeme sind in der Regel deutlich teurer als vergleichbare Absauganlagen-Lösungen. Der Kostenunterschied ergibt sich aus dem höheren konstruktiven Aufwand, den strengeren Dichtheitsanforderungen, den aufwendigeren Qualifikationsprozessen und den laufenden Betriebskosten für Drucküberwachung, Schleusensysteme und Filterentsorgung.

Kostentreiber bei Containment-Systemen:

  • Konstruktion und Zertifizierung der Einschließungsstruktur
  • Drucküberwachung und Alarm-Infrastruktur
  • Schleusensysteme für Material und Personal
  • Qualifizierung und Validierung nach GMP oder anderen regulatorischen Anforderungen
  • Höherer Wartungsaufwand und spezialisierte Filterentsorgung

Eine industrielle Absauganlage ist in der Anschaffung günstiger und lässt sich schneller in Betrieb nehmen. Sie bietet zudem Vorteile bei der Förderung: Absauganlagen können über BAFA und KfW gefördert werden, was die Investitionskosten spürbar reduziert. Bei der Auslegung einer zentralen Absauganlage lässt sich durch den Gleichzeitigkeitsfaktor (GZF) zusätzlich sparen: Wenn an 20 Arbeitsplätzen erfahrungsgemäß nur 12 gleichzeitig aktiv sind, kann die Anlage auf 60 % des theoretischen Maximalvolumenstroms ausgelegt werden. Das reduziert die Anlagengröße um bis zu 40 % und damit direkt die Investitionskosten.

Welche Normen und Vorschriften gelten für Containment und Absaugung?

Für Absauganlagen und Containment gelten unterschiedliche Regelwerke, die je nach Schadstoff, Branche und Prozess variieren. Es gibt kein einheitliches Regelwerk, das beide Schutzprinzipien gemeinsam abdeckt. Entscheidend ist die Zuordnung der richtigen Norm zum richtigen Prozess.

Normen und Vorschriften für Absaugung

  • GefStoffV: Grundlage für den Umgang mit Gefahrstoffen, verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung
  • TRGS 528: Gilt ausschließlich für schweißtechnische Arbeiten, fordert bei hochlegierten Chrom-Nickel-Stählen Abscheider der Abscheideklasse W3
  • TRGS 504 und TRGS 900: Maßgeblich für Stäube aus mechanischen Bearbeitungsprozessen und die zugehörigen AGW-Werte
  • DIN EN ISO 21904: Norm für Schweißrauch-Absauggeräte mit den Abscheideklassen W1, W2, W3. Diese Norm gilt ausschließlich für Schweißrauch; für krebserzeugende Kunststoffstäube aus mechanischen Bearbeitungsprozessen sind GefStoffV sowie TRGS 504 und DGUV-Regeln maßgeblich.
  • DIN EN IEC 60335-2-69: Geräteklassen L, M, H für Entstauber und Industriesauger bei trockener Staubabsaugung
  • ATEX-Richtlinie / GefStoffV Anhang I Nr. 1.7: Zoneneinteilung für explosionsfähige Atmosphären (Staubzonen 20, 21, 22; Gaszonen 0, 1, 2)

Normen und Vorschriften für Containment

  • EU-GMP-Leitfaden Annex 1 und ISO 14644-1: Reinraumklassen A bis D für den Produktschutz in der Pharmaindustrie, nicht für den Arbeitsschutz
  • SMEPAC-Leitfaden (ISPE): Branchenstandard zur Leistungsbewertung von Containment-Systemen in der Pharmaindustrie
  • DGUV-Regeln und branchenspezifische BG-Vorschriften: Ergänzen die gesetzlichen Mindestanforderungen für den Arbeitsschutz

Wichtig: Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird zum 20. Januar 2027 ohne Übergangsfrist durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Wer Absauganlagen oder Containment-Systeme beschafft oder betreibt, sollte diese Umstellung bei der Investitionsplanung berücksichtigen, um Investitionssicherheit zu gewährleisten.

Wie ULMATEC bei Absaugung und Containment-Integration unterstützt

Wenn Sie vor der Frage stehen, ob Absaugung, Containment oder eine Kombination aus beiden die richtige Lösung für Ihren Prozess ist, analysieren wir bei ULMATEC den jeweiligen Werkstoff, Prozess und Volumenstrom und entwickeln, fertigen und montieren die passende Absauganlage dazu. Auslegung, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme erfolgen aus einer Hand, hergestellt in Deutschland.

Was wir konkret leisten:

  • Analyse des Schadstoffs und des Prozesses als Grundlage der Geräte- und Filterauswahl
  • Auslegungsrechnung mit Gleichzeitigkeitsfaktor (GZF) für zentrale Absauganlagen, die die Anlagengröße um bis zu 40 % reduzieren kann
  • Auswahl aus der CF-Serie (Entstauber, Größen S bis XXL) sowie WE- und EF-Serien (Nassabscheider und Ölnebelabscheider, Größen S bis X) für den jeweiligen Anwendungsfall
  • Normkonforme Dokumentation für Behörden, BG-Prüfungen und Fördermittelanträge (BAFA, KfW)
  • Lieferzeit von 24 Stunden für Standardkomponenten

Ob Schweißrauch, reaktive Stäube, VOC-Emissionen oder die Integration einer Absauganlage in eine bestehende Containment-Umgebung: Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und schildern Sie Ihren Prozess. Wir empfehlen die technisch und normativ richtige Lösung, ohne Umwege.

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