Pneumatische Förderung erhöht die Staubbelastung am Arbeitsplatz erheblich, weil das Förderprinzip selbst Staub erzeugt und verteilt. Feinste Partikel werden durch Leckagen, Übergabestellen und Druckschwankungen in die Hallenluft eingetragen. Welche Staubarten entstehen, welche Grenzwerte gelten und wann eine Absauganlage gesetzlich vorgeschrieben ist, beantwortet dieser Artikel Frage für Frage.
Welche Staubarten entstehen bei der pneumatischen Förderung?
Bei der pneumatischen Förderung entstehen vor allem Schüttgutstaub aus dem Fördergut selbst sowie Abriebstaub, der durch die mechanische Beanspruchung der Partikel im Luftstrom entsteht. Je nach Fördergut können A-Fraktion (alveolengängig) und E-Fraktion (einatembar) gleichzeitig auftreten. Hinzu kommen bei bestimmten Materialien reaktive oder explosionsfähige Stäube.
Die Staubart hängt direkt vom geförderten Material ab. Typische Beispiele aus der Praxis:
- Kunststoffgranulat und -pulver: Feinstaub mit einem hohen Anteil an der A-Fraktion, bei bestimmten Kunststoffen sind krebserzeugende Eigenschaften möglich
- Metallpulver (Aluminium, Titan, Magnesium): reaktive Stäube mit Explosionsgefahr, Einstufung nach Staubexplosionsklasse St 1 bis St 3 möglich
- Lebensmittel und Pharmaprodukte: organische Stäube mit Explosionspotenzial, häufig Zone 20 oder 21 nach GefStoffV Anhang I Nr. 1.7
- Zement, Kalk, Mineralstaub: hoher Anteil an einatembarer Fraktion, oft mit A-Wert-Relevanz
- Holzstaub: krebserzeugend ab bestimmten Konzentrationen, geregelt durch TRGS 553 und DGUV Information 209-045
Entscheidend für die Auslegung der Entstaubung ist die Staubfraktion. Der allgemeine Staubgrenzwert nach TRGS 900 liegt für die A-Fraktion bei 1,25 mg/m³ (Überschreitungsfaktor 8) und für die E-Fraktion bei 10 mg/m³ (Überschreitungsfaktor 2). Bei krebserzeugenden Stäuben ohne Schweißbezug gilt das Risikokonzept der TRGS 910 mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentration.
Warum ist pneumatische Förderung besonders staubintensiv?
Pneumatische Förderung ist besonders staubintensiv, weil das Fördermittel Luft selbst Staub aufwirbelt, transportiert und an Übergabestellen sowie Leckagen unkontrolliert in die Umgebung abgibt. Anders als mechanische Förderer arbeitet das System mit Überdruck oder Unterdruck, was bei jeder undichten Verbindung zu einem Staubaustrag führt.
Folgende Prozessstellen sind typische Staubquellen in pneumatischen Fördersystemen:
- Aufgabestellen: Beim Einschleusen des Materials in den Förderstrom wird Staub aufgewirbelt
- Übergabestellen und Zyklone: Druckabfall und Strömungsänderungen setzen Feinstaub frei
- Filterabscheider: Abreinigungsimpulse stoßen Staub aus dem Filtermedium zurück
- Leckagen an Verbindungen und Schläuchen: Selbst geringe Undichtigkeiten genügen, um die A-Fraktion in die Hallenluft einzutragen
- Silos und Behälter: Beim Be- und Entlüften entstehen Staubwolken, die ohne Absauganlage unkontrolliert austreten
Hinzu kommt der Abrieb: Im Luftstrom prallen Partikel gegeneinander und gegen Rohrwandungen. Dabei entsteht Sekundärstaub, der feiner ist als das Ausgangsmaterial und tiefer in die Atemwege eindringt. Bei explosionsfähigen Materialien ist dieser Feinanteil besonders kritisch, da die Korngröße den KSt-Wert und damit die Explosionsklasse beeinflusst.
Welche gesundheitlichen Risiken gehen von Förderstaub aus?
Förderstaub gefährdet die Gesundheit vor allem durch die alveolengängige Feinfraktion, die tief in die Lunge eindringt und dort dauerhaften Schaden anrichten kann. Je nach Stoff reichen die Risiken von Atemwegsreizungen über Fibrose bis hin zu krebserzeugenden Wirkungen. Reaktive Metallstäube können zusätzlich Brände und Explosionen auslösen.
Die gesundheitliche Bewertung richtet sich nach dem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) des jeweiligen Stoffs gemäß TRGS 900. Daraus ergibt sich auch die erforderliche Geräteklasse der Entstaubung:
- Staubklasse L: Stäube mit AGW über 1 mg/m³ (Gerätedurchlass unter 1 %)
- Staubklasse M: Stäube mit AGW ab 0,1 mg/m³ (Gerätedurchlass unter 0,1 %)
- Staubklasse H: Stäube mit AGW unter 0,1 mg/m³ oder krebserzeugende Stäube (Gerätedurchlass unter 0,005 %); in der Praxis werden dafür Schwebstofffilter der Klasse H13/H14 nach DIN EN 1822 eingesetzt
Für krebserzeugende Stäube, zum Beispiel bestimmte Holzstäube oder Metallverbindungen, gilt kein einfacher AGW, sondern das Risikokonzept der TRGS 910. Betriebe müssen dann nachweisen, dass die Exposition unterhalb der Toleranzkonzentration liegt. Reaktive Metallstäube wie Aluminium oder Magnesium erfordern darüber hinaus eine Zoneneinteilung nach GefStoffV Anhang I Nr. 1.7 (Zonen 20, 21, 22 für Staub) und den Einsatz explosionsgeschützter Betriebsmittel nach ATEX.
Betriebe, die bei einer BG-Prüfung keine ausreichende Absaugtechnik nachweisen können, riskieren Bußgelder, Auflagen und im Schadensfall die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte. Investitionssicherheit entsteht daher nur durch eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Geräte- und Filterauswahl.
Wie lässt sich Staubbelastung bei pneumatischer Förderung messen?
Die Staubbelastung an Förderanlagen wird durch personenbezogene Messungen der A- und E-Fraktion nach DIN EN 689 ermittelt. Die Messstrategie bewertet die Exposition im Vergleich zum geltenden AGW und bildet die Grundlage für jede behördlich anerkannte Gefährdungsbeurteilung.
Folgende Messansätze sind in der Praxis relevant:
- Personenbezogene Messung: Probenahme direkt im Atembereich der Beschäftigten über eine Schicht, Auswertung nach DIN EN 689
- Stationäre Messung: Messung an definierten Punkten im Hallenraum zur Beurteilung der allgemeinen Hallenluftqualität
- Leckageprüfung: Druckprüfungen an Rohrleitungen und Verbindungsstellen zur Identifikation von Staubaustragspunkten
- Staubexplosionsbewertung: Bestimmung des KSt-Werts nach GESTIS-STAUB-EX oder Sicherheitsdatenblatt zur Einstufung in Explosionsklasse St 1, St 2 oder St 3
Messungen sollten von akkreditierten Messstellen oder der zuständigen Berufsgenossenschaft durchgeführt werden. Die Ergebnisse fließen direkt in die Auswahl der Filterstufe und Geräteklasse ein. Ohne aktuelle Messdaten ist eine normkonforme Auslegung der Entstaubung nicht möglich.
Welche Absauglösungen reduzieren Staub an Förderanlagen effektiv?
Effektive Entstaubung an pneumatischen Förderanlagen erfordert die gezielte Erfassung an den Staubaustragspunkten sowie eine auf das Fördergut abgestimmte Filtertechnik. Trockenfilter, Nassabscheider und Schwebstofffilter kommen je nach Staubart zum Einsatz. Entscheidend ist die korrekte Auslegung des Volumenstroms an jeder Erfassungsstelle.
Trockenfilter-Entstauber für trockene, nicht reaktive Stäube
Für trockene, nicht reaktive Schüttgutstäube sind Entstauber mit Patronenfiltern (Cartridge Filter) die Standardlösung. Die Geräteklasse richtet sich nach dem AGW des Stoffs: Staubklasse L für unkritische Stäube, M für Stäube mit AGW ab 0,1 mg/m³, H für krebserzeugende oder besonders feine Stäube. Zentrale Absauganlagen können mehrere Erfassungsstellen gleichzeitig bedienen. Beim Einsatz mehrerer Absaugstellen lässt sich durch den Gleichzeitigkeitsfaktor (GZF) die Anlagengröße um bis zu 40 % reduzieren, wenn nicht alle Stellen gleichzeitig aktiv sind.
Nassabscheider für reaktive, hygroskopische oder klebrige Stäube
Reaktive Metallstäube wie Aluminium, Magnesium oder Titan dürfen nicht trocken abgeschieden werden, da Brandgefahr besteht. Hier sind Nassabscheider die technisch korrekte Wahl. Sie binden den Staub im Wasserfilm, verhindern Staubablagerungen im Filtergehäuse und schließen Zündquellen aus. Auch bei hygroskopischen oder klebrigen Fördergütern, die trockene Filtermedien zusetzen würden, ist der Nassabscheider die geeignete Option.
Bei Fördergütern, die gleichzeitig Staub und Dampf freisetzen, gilt: Zuerst muss die Partikelabscheidung erfolgen, danach die Gasphasenbehandlung, zum Beispiel mit Aktivkohle. Beide Stufen dürfen nicht vertauscht werden, da Aktivkohle nur gegen die Gasphase wirkt, nicht gegen Partikel.
Wann ist eine Absauganlage an der Förderanlage gesetzlich vorgeschrieben?
Eine Absauganlage ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische Schutzmaßnahmen zur Einhaltung des AGW erforderlich sind. Die GefStoffV schreibt vor, dass Staubbelastungen zunächst durch technische Maßnahmen zu minimieren sind, bevor persönliche Schutzausrüstung eingesetzt wird. Bei krebserzeugenden Stäuben gilt das Minimierungsgebot ohne Grenzwerttoleranz.
Konkrete Pflichten ergeben sich aus folgenden Regelwerken:
- GefStoffV § 9: Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang; Absaugung ist bei Überschreitung des AGW Pflicht
- TRGS 504: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub; Minimierungsmaßnahmen vorgeschrieben
- TRGS 553: Holzstaub; technische Lüftungs- und Absaugmaßnahmen explizit gefordert
- TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen; Absaugung als Pflichtmaßnahme
- DGUV Regel 109-002: Arbeitsplatzlüftung und lufttechnische Maßnahmen; Absaugung als Standardmaßnahme bei Staubentwicklung
- ATEX-Richtlinie / GefStoffV Anhang I Nr. 1.7: Bei explosionsfähigen Stäuben (Zone 20, 21, 22) sind explosionsgeschützte Absauganlagen zwingend erforderlich
Die Pflicht zur Absaugung entsteht nicht erst bei Grenzwertüberschreitung. Bereits wenn die Gefährdungsbeurteilung eine relevante Staubentwicklung an der Förderanlage nachweist, sind technische Maßnahmen zu ergreifen. Für krebserzeugende Stäube gilt das Risikokonzept der TRGS 910: Hier reicht die Einhaltung des AGW nicht aus, wenn dieser überhaupt existiert. Betriebe müssen die Exposition auf das technisch erreichbare Minimum reduzieren und dies dokumentieren.
Die folgende Übersicht zeigt typische Fördergüter mit zugehörigem Regelwerk und empfohlener Filterstufe:
- Holzstaub: TRGS 553, DGUV Information 209-045, DIN EN 16770 | Staubklasse M oder H, je nach Holzart
- Metallpulver (nicht reaktiv): TRGS 561, TRGS 900, GefStoffV | Staubklasse M oder H nach AGW
- Reaktive Metallstäube (Al, Mg, Ti): GefStoffV Anhang I Nr. 1.7, ATEX | Nassabscheider, ATEX-konform
- Kunststoffpulver (krebserzeugend): GefStoffV, TRGS 504, TRGS 910 | Staubklasse H, H13/H14 nach DIN EN 1822
- Lebensmittel- und Pharmastaub (explosiv): GefStoffV Anhang I Nr. 1.7, ATEX | Entstauber ATEX-Zone 20/21, Staubklasse nach AGW
So unterstützt ULMATEC bei der Entstaubung pneumatischer Förderanlagen
Pneumatische Förderung erzeugt Staub an mehreren Prozessstellen gleichzeitig. Eine normkonforme Entstaubung erfordert die Kenntnis des Förderguts, der Staubfraktion, der Explosionsgefährdung und der geltenden AGW-Werte. Genau hier setzt unsere Arbeit an.
Wir analysieren den jeweiligen Werkstoff, Prozess und Volumenstrom und entwickeln, fertigen und montieren die passende Absauganlage dazu. Konkret bedeutet das:
- Auslegung der Absauganlage auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der Staubeigenschaften des Förderguts
- Auswahl der richtigen Filterstufe: Staubklasse L, M oder H nach DIN EN IEC 60335-2-69, bei Bedarf mit H13/H14-Schwebstofffilter nach DIN EN 1822
- ATEX-konforme Entstauber für explosionsfähige Stäube (Zonen 20, 21, 22)
- Nassabscheider der Baureihe WE für reaktive Metallstäube und klebrige Fördergüter
- Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors (GZF) bei Mehrstellen-Anlagen zur wirtschaftlichen Dimensionierung
- Lieferung inklusive vollständiger technischer Dokumentation für Behörden und BG-Prüfungen
- Alle Anlagen sind förderfähig über BAFA und KfW
Investitionssicherheit entsteht durch eine Auslegung, die sich auf geprüfte Normen und dokumentierte Messdaten stützt, nicht auf Schätzungen. Sprechen Sie uns an: Unsere Spezialisten bewerten Ihre Förderanwendung und zeigen Ihnen, welche Absauganlage normkonform und wirtschaftlich zur Lösung passt. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und erhalten Sie eine konkrete Auslegungsempfehlung für Ihre Anlage.
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