Bei einem Produktwechsel in der Absauganlage müssen Sie die bestehende Anlage auf die neuen Schadstoffeigenschaften, Luftmengen und rechtlichen Anforderungen prüfen. Was für Produkt A funktioniert hat, kann bei Produkt B unzureichend oder sogar gefährlich sein. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen, die Betreiber und Produktionsverantwortliche bei einer Umrüstung der Absauganlage stellen.
Welche Schadstoffklassen müssen bei einem Produktwechsel neu bewertet werden?
Bei einem Produktwechsel müssen alle relevanten Schadstoffklassen neu bewertet werden: Staubklasse (L, M oder H nach DIN EN IEC 60335-2-69), Explosionsschutzzone (bei brennbaren Stäuben oder Dämpfen) sowie die Einstufung nach GefStoffV, wenn krebserzeugende oder sensibilisierende Stoffe entstehen. Die bisherige Einstufung verliert ihre Gültigkeit, sobald sich Werkstoff oder Prozess ändern.
Die Staubklasse richtet sich nach dem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) des entstehenden Staubs. Liegt der AGW über 1 mg/m³, gilt Klasse L. Ab 0,1 mg/m³ ist Klasse M erforderlich. Unter 0,1 mg/m³ sowie bei krebserzeugenden Stäuben ist Klasse H vorgeschrieben. Diese Werte sind in der TRGS 900 festgelegt.
Wechseln Sie beispielsweise von einem ungefährlichen Kunststoff zu einem chromhaltigen Stahl, entstehen beim Schweißen oder Schleifen krebserzeugende Cr(VI)-Verbindungen. Dann greifen TRGS 528, TRGS 561 und das Minimierungsgebot für Cr(VI). Die bisherige Filteranlage ist in diesem Fall nicht mehr ausreichend.
Auch die Explosionsschutz-Einstufung ändert sich, wenn das neue Produkt brennbare Stäube oder Lösemitteldämpfe erzeugt. Für Stäube gelten die Zonen 20, 21 und 22 nach GefStoffV Anhang I Nr. 1.7. Für Gase und Dämpfe gelten die Zonen 0, 1 und 2. Beide Systeme dürfen nicht vermischt werden. Entsteht ein Gemisch aus Staub und Dampf, muss zuerst die Partikelabscheidung und danach die Gasphasenbehandlung erfolgen.
Wann reicht eine Filteranpassung – und wann braucht man eine neue Anlage?
Eine Filteranpassung reicht aus, wenn der neue Schadstoff dieselbe Filterklasse erfordert, der Volumenstrom gleich bleibt und keine neue Explosionsschutzzone entsteht. Eine neue Absauganlage ist erforderlich, wenn sich die Schadstoffklasse erhöht, der benötigte Volumenstrom die Auslegungsgrenze der Bestandsanlage überschreitet oder ein Ex-Schutz nachgerüstet werden muss.
Typische Fälle, in denen eine Filteranpassung ausreicht:
- Wechsel von einem Staub der Klasse M zu einem anderen Staub der Klasse M mit ähnlichem Volumenstrom
- Austausch des Filtermediums, weil das neue Produkt feinere Partikel erzeugt, aber keine höhere Schadstoffklasse erfordert
- Ergänzung einer Aktivkohlestufe, wenn zusätzlich Dämpfe entstehen, die Partikelabscheidung aber bereits ausreicht
Typische Fälle, in denen eine neue Absauganlage nötig ist:
- Wechsel von Klasse M auf Klasse H, weil ein krebserzeugender Stoff hinzukommt
- Deutlich höherer Volumenstrom durch mehr Bearbeitungsstellen oder intensivere Prozesse
- Entstehung klebriger, reaktiver oder hygroskopischer Medien, die einen Nassabscheider erfordern
- Neue Ex-Zone, die ATEX-konforme Komponenten vorschreibt
Nassabscheider sind die geeignete Option, wenn das neue Produkt klebrige, reaktive, hygroskopische oder elektrostatisch aufladbare Medien erzeugt. Trockenfilter sind für solche Medien nicht ausgelegt und können verstopfen oder im schlimmsten Fall eine Brandgefahr erzeugen.
Welche technischen Parameter der Absauganlage müssen nach einem Produktwechsel geprüft werden?
Nach einem Produktwechsel müssen mindestens folgende technische Parameter der Absauganlage geprüft werden: Volumenstrom, Filterklasse, Abscheidegrad, Druckverlust, Materialverträglichkeit der Bauteile sowie der Gleichzeitigkeitsfaktor (GZF) bei zentralen Anlagen. Jeder dieser Parameter kann durch einen geänderten Werkstoff oder Prozess außerhalb der ursprünglichen Auslegung liegen.
Volumenstrom und Gleichzeitigkeitsfaktor
Der Volumenstrom muss neu berechnet werden, wenn sich Anzahl, Art oder Intensität der Absaugstellen ändert. Der Gleichzeitigkeitsfaktor (GZF) beschreibt das Verhältnis der gleichzeitig aktiven Absaugstellen zur Gesamtzahl. Ein GZF von 0,6 kann die erforderliche Anlagengröße um bis zu 40 % reduzieren. Dieser Faktor sollte anhand der tatsächlichen Produktionsabläufe ermittelt und dokumentiert werden.
Filterklasse und Materialverträglichkeit
Die Filterklasse muss zum AGW des neuen Schadstoffs passen. Für trockene Stäube gilt die Geräteklassifizierung L/M/H nach DIN EN IEC 60335-2-69. Die Abscheideklassen W1/W2/W3 nach DIN EN ISO 21904 gelten ausschließlich für Schweißrauch und dürfen nicht auf andere Stäube angewendet werden. Zusätzlich müssen alle Bauteile, die mit dem neuen Medium in Kontakt kommen, auf chemische und thermische Verträglichkeit geprüft werden. Aktivkohle wirkt gegen die Gasphase, nicht gegen Partikel. Wenn beides entsteht, muss die Reihenfolge stimmen: erst Partikelabscheidung, dann Gasphasenbehandlung.
Was sind die rechtlichen Pflichten bei einem Produktwechsel in der Absauganlage?
Bei einem Produktwechsel sind Betreiber verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV zu aktualisieren, die Absauganlage auf die neuen Anforderungen anzupassen und die Konformität der Anlage mit den einschlägigen Regelwerken zu dokumentieren. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Wechsel als gering eingestuft wird.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die rechtliche Grundlage für jede Geräte- und Filterauswahl. Sie muss den neuen Werkstoff, den Prozess und die entstehenden Schadstoffe abbilden. Für schweißtechnische Prozesse sind TRGS 528 und DIN EN ISO 21904 maßgeblich. Für Zerspanung und Kunststoffbearbeitung gelten TRGS 504, TRGS 900 und die GefStoffV.
Betriebe, die bei einer BG-Prüfung keine ausreichende Absaugtechnik nachweisen können, riskieren Bußgelder, Auflagen und im Schadensfall die persönliche Haftung verantwortlicher Führungskräfte. Die Investitionssicherheit beginnt deshalb mit einer lückenlosen Dokumentation der Auslegungsgrundlagen.
Ein weiterer Aspekt betrifft die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die zum 20. Januar 2027 ohne Übergangsfrist durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst wird. Wer eine Absauganlage vor diesem Datum umrüstet oder neu beschafft, sollte prüfen, ob die Anlage bereits nach den Anforderungen der neuen Verordnung ausgelegt ist.
Wie läuft eine professionelle Umrüstung der Absauganlage beim Produktwechsel ab?
Eine professionelle Umrüstung der Absauganlage beim Produktwechsel folgt einem strukturierten Ablauf: Schadstoffanalyse, Neuberechnung des Volumenstroms, Auswahl der geeigneten Filtertechnik, Anpassung oder Austausch der Anlage, Inbetriebnahme und messtechnische Überprüfung. Jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf und muss dokumentiert werden.
- Schadstoffanalyse: Welche Schadstoffe entstehen beim neuen Produkt? Staub, Rauch, Dampf, Aerosol oder Kombinationen davon? Welche AGW-Werte gelten nach TRGS 900?
- Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Die bestehende Beurteilung wird auf den neuen Prozess angepasst. Krebserzeugende Stoffe erfordern zusätzlich eine Bewertung nach TRGS 910.
- Volumenstrom neu berechnen: Anzahl der Absaugstellen, GZF und prozessspezifische Erfassungsanforderungen fließen in die Berechnung ein.
- Filtertechnik auswählen: Je nach Schadstoffklasse, Explosionsschutzanforderung und Medieneigenschaften wird die passende Technologie bestimmt.
- Umbau und Inbetriebnahme: Anpassung der Anlage, Austausch von Filtermodulen oder vollständiger Ersatz, gefolgt von einer messtechnischen Überprüfung am Arbeitsplatz nach DIN EN 689.
- Dokumentation: Alle Schritte werden so dokumentiert, dass sie bei einer Behörden- oder BG-Prüfung als Nachweis dienen können.
Für verschiedene Anwendungen können die Anforderungen stark voneinander abweichen. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit einem Fachbetrieb für Absaugtechnik zu sprechen, bevor der Produktwechsel in der Produktion umgesetzt wird.
Welche Fördermittel gibt es für die Anpassung von Absauganlagen?
Für die Anpassung von Absauganlagen beim Produktwechsel kommen grundsätzlich Förderprogramme von BAFA und KfW in Betracht, sofern die Maßnahme die Energieeffizienz verbessert oder dem Arbeitsschutz dient. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Anlage den geltenden Normen entspricht und die Förderung vor Auftragsvergabe beantragt wird.
Das BAFA fördert im Rahmen der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Industrie (EEI) Maßnahmen, die den Energieverbrauch senken. Absauganlagen mit Wärmerückgewinnung oder drehzahlgeregelten Antrieben können in diesen Fördertopf fallen. Die KfW bietet über das Programm “Bundesförderung für effiziente Gebäude” und Unternehmenskredite weitere Finanzierungsmöglichkeiten.
Wichtig: Fördermittel werden grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme beantragt. Wer erst umbaut und dann einen Antrag stellt, verliert in der Regel den Anspruch. Die technische Dokumentation der Anlage, einschließlich Auslegungsrechnung und Normkonformitätsnachweise, ist Bestandteil der meisten Förderanträge.
Auch Berufsgenossenschaften bieten in einzelnen Branchen Prämien oder Beratungsleistungen für Investitionen in Arbeitsschutzmaßnahmen an. Es lohnt sich, die zuständige BG frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
So unterstützt ULMATEC beim Produktwechsel in der Absauganlage
Ein Produktwechsel in der Produktion bedeutet für die Absaugtechnik oft mehr als nur einen Filterwechsel. ULMATEC analysiert den jeweiligen Werkstoff, Prozess und Volumenstrom und entwickelt, fertigt und montiert die passende Absauganlage dazu. Die Absauganlagen von ULMATEC werden nach den für den jeweiligen Prozess einschlägigen Regelwerken ausgelegt: bei schweißtechnischen Prozessen nach DIN EN ISO 21904 und TRGS 528, bei Zerspanung und Kunststoffbearbeitung nach TRGS 504, TRGS 900 und GefStoffV.
- Schadstoffanalyse und Auslegungsrechnung: Wir ermitteln den Volumenstrom, den GZF und die erforderliche Filterklasse auf Basis Ihres konkreten Prozesses.
- Modulares Baukastensystem: Die CF-Serie (Entstauber) deckt Luftmengen bis 250.000 m³/h ab, die WE-Serie (Nassabscheider) und EF-Serie (Ölnebelabscheider) stehen in den Größen S bis X zur Verfügung.
- Normkonforme Dokumentation: Alle Anlagen werden inklusive technischer Dokumentation geliefert, die als Nachweis bei BG-Prüfungen und Förderanträgen dient.
- Lieferzeit für Standardkomponenten: 24 Stunden, damit Produktionsausfälle so kurz wie möglich bleiben.
- Fördermittelberatung: Wir unterstützen Sie bei der Prüfung, ob Ihre Maßnahme über BAFA oder KfW förderfähig ist.
Wenn Sie einen Produktwechsel planen oder bereits umgesetzt haben und unsicher sind, ob Ihre bestehende Anlage noch den Anforderungen entspricht, sprechen Sie uns an. Unsere Spezialisten bewerten Ihre Situation und zeigen Ihnen konkret, welche Anpassungen notwendig sind. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche technische Ersteinschätzung.
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