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Was müssen Unternehmen bei der Gefahrstoffkennzeichnung 2026 beachten?

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Orangefarbenes Gefahrstoffetikett auf Stahlwerkbank, umgeben von Sicherheitsdatenblättern und Chemikalienbehälter mit GHS-Diamantsymbol.

Für Betreiber in der Industrie, die täglich mit Gefahrstoffen arbeiten, wird 2026 zu einem entscheidenden Jahr. Die Überarbeitung des CLP-Systems bringt neue Kennzeichnungspflichten mit sich, die Unternehmen kennen und umsetzen müssen. Wer die Änderungen ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch persönliche Haftung im Schadensfall. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Gefahrstoffe und Kennzeichnungspflichten im Jahr 2026.

Typische Herausforderung: Viele Betriebe haben ihre Gefährdungsbeurteilung seit Jahren nicht aktualisiert und wissen nicht, welche neuen Einstufungen auf sie zukommen. Die folgenden Abschnitte geben klare, praxisnahe Antworten für Betriebsleiter, Sicherheitsbeauftragte und Produktionsverantwortliche.

Was ist die Gefahrstoffkennzeichnung, und warum ändert sie sich 2026?

Die Gefahrstoffkennzeichnung ist das System zur einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische. Sie regelt, welche Piktogramme, Signalwörter und Sicherheitshinweise auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern erscheinen müssen. 2026 ändert sich dieses System, weil die EU die CLP-Verordnung an den aktuellen Stand der GHS-Revision angepasst hat.

Das Globally Harmonised System (GHS) wird regelmäßig überarbeitet. Die EU hat mit der CLP-Revision (CLP steht für Classification, Labelling and Packaging) die neueste GHS-Version in europäisches Recht überführt. Das bedeutet: Neue Gefahrenklassen werden eingeführt, bestehende Einstufungskriterien werden verschärft, und Unternehmen müssen ihre Kennzeichnungen entsprechend aktualisieren.

Nach DGUV-Grundsätzen sind Arbeitgeber verpflichtet, die Kennzeichnung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz stets an den aktuellen Rechtsstand anzupassen. Ein veraltetes Etikett ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein dokumentierter Verstoß gegen Betreiberpflichten.

Welche konkreten Änderungen bringt die CLP-Revision 2026 mit sich?

Die CLP-Revision 2026 führt neue Gefahrenklassen ein, darunter endokrin wirksame Stoffe, persistente und bioakkumulierende Substanzen sowie Stoffe mit spezifischer Zielorgantoxizität. Bestehende Einstufungen für Gemische werden teilweise neu bewertet. Für viele Betriebe bedeutet das: Stoffe, die bisher nicht kennzeichnungspflichtig waren, werden es künftig.

Konkret betroffen sind vor allem folgende Bereiche:

  • Chemikalien mit endokriner Wirkung erhalten neue Piktogramme und Gefahrenhinweise.
  • Stoffe, die als persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) eingestuft werden, unterliegen strengeren Kennzeichnungsanforderungen.
  • Gemische müssen nach neuen Berechnungsregeln bewertet werden, wenn sich die Einstufung einzelner Bestandteile ändert.
  • Sicherheitsdatenblätter müssen innerhalb festgelegter Fristen aktualisiert werden.

Für Betreiber in der Metallfertigung, Holzverarbeitung oder Chemiebranche, die regelmäßig mit Lösemitteln, Kühlschmierstoffen oder Reinigungsmitteln arbeiten, sind diese Änderungen besonders relevant. Nach TRGS 400 ist eine Gefährdungsbeurteilung immer dann zu aktualisieren, wenn sich die rechtlichen Grundlagen ändern. 2026 ist genau ein solcher Zeitpunkt.

Welche Pflichten haben Unternehmen bei der Gefahrstoffkennzeichnung?

Unternehmen, die Gefahrstoffe verwenden, lagern oder herstellen, sind nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, alle eingesetzten Stoffe korrekt zu kennzeichnen, aktuelle Sicherheitsdatenblätter vorzuhalten und eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Pflichten gelten unabhängig von der Betriebsgröße.

Die konkreten Betreiberpflichten umfassen:

  1. Gefahrstoffe im Betrieb vollständig erfassen und ein Gefahrstoffverzeichnis führen
  2. Sicherheitsdatenblätter von Lieferanten anfordern und auf Aktualität prüfen
  3. Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz mit Gefahrstoffkontakt erstellen
  4. Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen und dokumentieren
  5. Mitarbeiter unterweisen und Unterweisungen schriftlich dokumentieren

Nach DGUV Vorschrift 1 trägt der Unternehmer die Verantwortung für den Schutz seiner Beschäftigten. Das schließt den Schutz vor luftgetragenen Gefahrstoffen ausdrücklich ein. Wer Prozesse betreibt, bei denen Staub, Rauch oder Aerosole entstehen, muss technische Schutzmaßnahmen wie eine geeignete Absauganlage für industrielle Anwendungen nachweisbar einsetzen.

Wie unterscheiden sich GHS- und alte EU-Kennzeichnung voneinander?

Der wesentliche Unterschied zwischen der alten EU-Kennzeichnung und dem GHS-System liegt in den Piktogrammen, den Signalwörtern und der Systematik der Gefahrenhinweise. Die alte EU-Kennzeichnung verwendete orangefarbene Quadrate mit schwarzen Symbolen. Das GHS-System nutzt rautenförmige, weiße Piktogramme mit rotem Rahmen und schwarzem Symbol.

Inhaltlich unterscheiden sich beide Systeme in mehreren Punkten:

  • Piktogramme: GHS hat neun standardisierte Piktogramme, die weltweit einheitlich gelten.
  • Signalwörter: GHS verwendet „Gefahr“ und „Achtung“ statt der alten Gefahrensymbole wie T, Xn oder F.
  • Gefahrenhinweise: H-Sätze (Hazard Statements) ersetzen die alten R-Sätze.
  • Sicherheitshinweise: P-Sätze (Precautionary Statements) ersetzen die alten S-Sätze.

In der EU gilt seit 2015 für Stoffe und seit 2017 für Gemische ausschließlich die CLP-Verordnung mit GHS-Kennzeichnung. Alte EU-Etiketten sind nicht mehr zulässig. Dennoch finden sich in manchen Betrieben noch Altbestände mit veralteter Kennzeichnung. Das ist ein Compliance-Risiko, das bei einer BG-Prüfung sofort auffällt.

Wie sollten Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilung 2026 anpassen?

Unternehmen sollten ihre Gefährdungsbeurteilung 2026 systematisch überprüfen und an die neuen CLP-Einstufungen anpassen. Der erste Schritt ist ein vollständiger Abgleich des Gefahrstoffverzeichnisses mit den aktualisierten Sicherheitsdatenblättern. Jede geänderte Einstufung erfordert eine Neubewertung der Schutzmaßnahmen am betroffenen Arbeitsplatz.

Schritt-für-Schritt-Vorgehen für die Aktualisierung

Ein strukturiertes Vorgehen reduziert den Aufwand und stellt sicher, dass keine Lücken entstehen:

  1. Gefahrstoffverzeichnis vollständig aktualisieren und neue Einstufungen eintragen
  2. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter (Version nach CLP-Revision) von allen Lieferanten anfordern
  3. Geänderte Einstufungen mit bestehenden Schutzmaßnahmen abgleichen
  4. Technische Schutzmaßnahmen prüfen, insbesondere Absaugung und Lüftung
  5. Betriebsanweisungen überarbeiten und Mitarbeiter neu unterweisen
  6. Dokumentation mit Datum und Unterschrift abschließen

Besonderheiten bei luftgetragenen Gefahrstoffen

Für Betreiber in der Metallfertigung oder Holzverarbeitung, die Prozesse wie Schleifen, Schweißen oder Schneiden betreiben, ist die Neubewertung luftgetragener Schadstoffe besonders wichtig. Nach TRGS 900 gelten Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für eine Vielzahl von Stäuben und Dämpfen. Werden Stoffe neu als gefährlicher eingestuft, sinken häufig die zulässigen Grenzwerte. Das kann bedeuten, dass bestehende Absauganlagen nicht mehr ausreichen und technisch nachgerüstet werden müssen. Mehr über geeignete Filtersysteme und Absaugprodukte erfahren Sie auf unserer Produktseite.

Welche Fehler bei der Gefahrstoffkennzeichnung können teuer werden?

Die teuersten Fehler bei der Gefahrstoffkennzeichnung sind fehlende oder veraltete Kennzeichnungen, eine nicht aktualisierte Gefährdungsbeurteilung und fehlende Mitarbeiterunterweisungen. Diese drei Punkte sind die häufigsten Beanstandungen bei BG-Prüfungen und können zu Bußgeldern, Betriebsstillstand und persönlicher Haftung führen.

Im Einzelnen sollten folgende Fehler unbedingt vermieden werden:

  • Veraltete Etiketten: Noch vorhandene Etiketten mit alten R- und S-Sätzen sind nicht mehr rechtskonform.
  • Fehlende Sicherheitsdatenblätter: Ohne aktuelles SDB ist keine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung möglich.
  • Unvollständiges Gefahrstoffverzeichnis: Jeder eingesetzte Gefahrstoff muss erfasst sein, auch Reinigungsmittel und Schmierstoffe.
  • Keine Dokumentation der Unterweisungen: Mündliche Unterweisungen ohne Unterschrift gelten rechtlich als nicht durchgeführt.
  • Fehlende technische Schutzmaßnahmen: Wer Gefahrstoffe einstuft, aber keine wirksame Absaugung nachweist, riskiert persönliche Haftung.

Nach DGUV-Grundsätzen gilt das STOP-Prinzip: Substitution vor technischen Maßnahmen, vor organisatorischen Maßnahmen, vor persönlicher Schutzausrüstung. Wer dieses Prinzip in der Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert, hat im Schadensfall ein ernstes Problem. Gerade bei der Absaugung von Schweißrauch, Schleifstaub oder Thermodämpfen ist der Nachweis technischer Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Informationen zu den relevanten Serviceleistungen rund um Absauganlagen helfen dabei, die Anlage dauerhaft compliant zu betreiben.

Wie ULMATEC bei der Gefahrstoff-Compliance unterstützt

Für Betreiber in der Industrie, die ihre technischen Schutzmaßnahmen im Zuge der Gefahrstoffkennzeichnung 2026 überprüfen oder nachrüsten müssen, bieten wir konkrete Unterstützung. Wir entwickeln, fertigen und montieren industrielle Absauganlagen, die exakt auf den jeweiligen Prozess und die geltenden Normen ausgelegt sind.

Was wir konkret leisten:

  • Auslegung von Absauganlagen für Prozesse wie Schleifen, Schweißen, Schneiden und Löten nach DGUV und TRGS 900
  • Filtersysteme im Bereich von 500 bis 100.000 m³/h, ausgewählt aus über 100 Filterkombinationen je nach Schadstoff und Partikelgröße
  • Modulare Systeme mit über 10 Millionen Konfigurationsvarianten für individuelle Prozessanforderungen
  • Vollständige technische Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung und BG-Prüfung
  • Angebot innerhalb von 24 Stunden, Montage und 360-Grad-Service aus einer Hand
  • Förderfähige Anlagen nach BAFA und KfW für kostenoptimierte Investitionen

Wer seine Gefährdungsbeurteilung 2026 aktualisiert und dabei feststellt, dass die bestehende Absaugung nicht mehr ausreicht, sollte nicht warten. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden ein konkretes Angebot für Ihre Anlage.

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