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Welche Grenzwerte für Feinstaub gelten am Arbeitsplatz in 2026?

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Behandschuhte Hand hält saubere Industrieluftfilterpatrone in staubiger Fabrikwerkstatt unter warmem Arbeitslicht.

Feinstaub am Arbeitsplatz ist eine der häufigsten und zugleich unterschätztesten Gesundheitsgefahren in der Industrie. Wer in der Metallfertigung, Holzverarbeitung oder Chemie tätig ist, kommt täglich mit feinen Partikeln in Kontakt, die unsichtbar sind, aber langfristig erheblichen Schaden anrichten können. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen zu Feinstaubgrenzwerten am Arbeitsplatz, erklärt die gesetzlichen Anforderungen für 2026 und zeigt, welche technischen Maßnahmen Betreiber konkret ergreifen müssen.

Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Feinstaub am Arbeitsplatz hat sich in den vergangenen Jahren verschärft. Normen wie die TRGS 900, TRGS 559 und die DGUV-Vorschriften setzen klare Grenzen. Wer sie kennt, schützt nicht nur seine Mitarbeiter, sondern auch sich selbst vor persönlicher Haftung.

Was sind Feinstaubgrenzwerte am Arbeitsplatz?

Feinstaubgrenzwerte am Arbeitsplatz sind gesetzlich festgelegte Höchstkonzentrationen luftgetragener Partikel, die Beschäftigte über ihre Schicht hinweg einatmen dürfen, ohne gesundheitliche Schäden zu riskieren. Diese Grenzwerte werden als Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) bezeichnet und in der TRGS 900 geregelt. Sie gelten für die eingeatmete Luft im Atembereich der Beschäftigten.

Grundsätzlich unterscheidet die Norm zwei Fraktionen: die einatembare Fraktion (E-Staub) und die alveolengängige Fraktion (A-Staub). E-Staub bezeichnet alle Partikel, die durch Nase und Mund eingeatmet werden können. A-Staub bezeichnet feinere Partikel, die bis in die Lungenbläschen vordringen. Beide Fraktionen werden separat bewertet, weil sie unterschiedlich tief in den Atemtrakt eindringen und damit unterschiedliche Gesundheitsrisiken verursachen.

Neben diesen allgemeinen Staubfraktionen gibt es substanzspezifische Grenzwerte für gefährliche Einzelstoffe. Schweißrauch, Holzstaub, Quarzstaub und andere Arbeitsstoffe unterliegen eigenen, oft deutlich niedrigeren Grenzwerten als dem allgemeinen Staubgrenzwert.

Welche konkreten Grenzwerte gelten für Feinstaub im Jahr 2026?

Nach TRGS 900 gilt für den allgemeinen A-Staub (alveolengängige Fraktion) ein Arbeitsplatzgrenzwert von 1,25 mg/m³ und für den allgemeinen E-Staub (einatembare Fraktion) ein Grenzwert von 10 mg/m³. Diese Werte sind als Schichtmittelwerte über acht Stunden zu verstehen.

Grenzwerte für spezifische Staubarten

Für viele in der Industrie häufig vorkommende Stäube gelten deutlich strengere Grenzwerte. Einige wichtige Beispiele aus der TRGS 900 und weiteren Regelwerken:

  • Schweißrauch (allgemein): 1,25 mg/m³ (A-Fraktion), seit der Absenkung im Jahr 2018 einer der kritischsten Grenzwerte in der Metallverarbeitung
  • Hartholzstaub (z. B. Eiche, Buche): 2 mg/m³ nach TRGS 553; gilt als krebserzeugend der Kategorie 1
  • Quarzfeinstaub (A-Staub): 0,05 mg/m³, geregelt in der TRGS 559; einer der niedrigsten Grenzwerte überhaupt
  • Manganhaltige Stäube aus Schweißprozessen: 0,02 mg/m³ (als Mangan), besonders relevant beim MIG/MAG-Schweißen

Kurzzeit-Grenzwerte und Überschreitungsfaktoren

Neben dem Schichtmittelwert regelt die TRGS 900 auch kurzzeitige Spitzenbelastungen. Für viele Stoffe ist ein Überschreitungsfaktor (ÜF) festgelegt, der angibt, um welchen Faktor der AGW kurzzeitig überschritten werden darf. Ohne explizite Angabe gilt in der Regel ein ÜF von 2 für maximal 15 Minuten, nicht öfter als viermal pro Schicht.

Welche gesundheitlichen Risiken entstehen bei Überschreitung der Grenzwerte?

Bei dauerhafter Überschreitung von Feinstaubgrenzwerten am Arbeitsplatz entstehen ernsthafte und oft irreversible Erkrankungen. Alveolengängiger Feinstaub dringt bis in die Lungenbläschen vor und kann dort Entzündungsreaktionen, Fibrose und in bestimmten Fällen Lungenkrebs auslösen. Die Erkrankungen entwickeln sich schleichend über Jahre, was die Gefahr besonders tückisch macht.

Typische Berufskrankheiten durch Feinstaubexposition umfassen:

  • Silikose (Quarzstaublunge): Durch Quarzfeinstaub verursachte, nicht heilbare Lungenerkrankung
  • Siderose: Eisenstaubablagerungen in der Lunge beim Schleifen und Schweißen
  • Berufsbedingter Lungenkrebs: Nachgewiesen bei Hartholzstaub und bestimmten Schweißrauchkomponenten
  • Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD): Häufig bei langjähriger Exposition gegenüber E-Staub
  • Nasennebenhöhlenkrebs: Spezifisch bei Hartholzstaub (TRGS 553 stuft ihn als krebserzeugend der Kategorie 1 ein)

Aus betrieblicher Sicht haben Grenzwertüberschreitungen erhebliche rechtliche Konsequenzen. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass alle zumutbaren Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Wird eine Berufskrankheit anerkannt, können Regressforderungen der Berufsgenossenschaft folgen. Typische Herausforderung: Viele Betriebe messen die Feinstaubkonzentration nicht regelmäßig und erkennen Grenzwertüberschreitungen erst, wenn es zu spät ist.

Wie wird die Feinstaubkonzentration am Arbeitsplatz gemessen?

Die Feinstaubkonzentration am Arbeitsplatz wird durch personenbezogene Messungen im Atembereich der Beschäftigten erfasst. Dazu trägt der Mitarbeiter während seiner regulären Tätigkeit ein Probenahmegerät, das die eingeatmete Luft über die gesamte Schicht filtert. Die gesammelten Proben werden anschließend gravimetrisch im Labor ausgewertet.

Messverfahren und Normen

Für die Messung von Feinstaub am Arbeitsplatz gilt die DIN EN 689 als zentrales Regelwerk. Sie beschreibt das Vorgehen zur Beurteilung der inhalativen Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen. Die Messung muss unter repräsentativen Arbeitsbedingungen stattfinden, also während der tatsächlichen Produktionsprozesse, nicht in Ruhepausen.

Ergänzend kommen stationäre Messgeräte zum Einsatz, die kontinuierlich die Staubkonzentration in bestimmten Arbeitsbereichen erfassen. Diese Geräte eignen sich gut für die Prozessüberwachung, ersetzen aber nicht die personenbezogene Messung zur Grenzwertbewertung nach TRGS 900.

Wer darf messen?

Messungen zur Grenzwertbewertung müssen von akkreditierten Messstellen oder von der Berufsgenossenschaft beauftragten Fachkräften durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse zu dokumentieren und bei Überschreitungen unverzüglich Maßnahmen einzuleiten. Die DGUV empfiehlt, Messungen in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, insbesondere wenn sich Prozesse, Materialien oder die Raumgeometrie ändern.

Welche technischen Maßnahmen senken die Feinstaubbelastung wirksam?

Die wirksamsten technischen Maßnahmen zur Senkung der Feinstaubbelastung folgen dem STOP-Prinzip: Substitution vor technischen Maßnahmen, vor organisatorischen Maßnahmen, vor persönlicher Schutzausrüstung. An erster Stelle steht immer die Quellenabsaugung, also die Erfassung von Feinstaub direkt dort, wo er entsteht, bevor er sich in der Hallenluft verteilt.

Konkrete technische Maßnahmen in der Praxis:

  • Quellenabsaugung: Absaugdüsen und Erfassungselemente direkt an der Entstehungsquelle, z. B. am Schleifwerkzeug, an der Schweißnaht oder an der Schneidmaschine
  • Zentrale Absauganlagen: Erfassen Emissionen von mehreren Arbeitsplätzen gleichzeitig; geeignet für Luftvolumen von mehreren tausend m³/h
  • Dezentrale Filtergeräte: Sinnvoll bei einzelnen Arbeitsplätzen oder wechselnden Einsatzorten
  • Hallenlüftungssysteme: Verdünnen und führen Restbelastungen ab, ersetzen aber keine Quellenabsaugung
  • Filtration für Partikel unter 1 µm: Notwendig bei Schweißrauch und anderen ultrafeinen Emissionen, die durch Standard-Staubfilter nicht ausreichend zurückgehalten werden

Wichtig: Die persönliche Schutzausrüstung, also Atemschutzmasken, ist nach dem STOP-Prinzip die letzte Maßnahme. Sie ersetzt keine technische Lösung und ist bei dauerhafter Exposition keine akzeptable Hauptschutzmaßnahme. Betreiber in der Metallfertigung und anderen Branchen sind verpflichtet, zunächst alle technischen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Wann besteht eine gesetzliche Pflicht zur Feinstaubabsaugung?

Eine gesetzliche Pflicht zur Feinstaubabsaugung besteht immer dann, wenn durch einen Arbeitsprozess Stäube entstehen, die den Arbeitsplatzgrenzwert überschreiten oder überschreiten könnten, und wenn technische Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlich sind. Die Grundlage bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 900 und den jeweils stoffspezifischen TRGS-Regelwerken.

Konkret entsteht eine Absaugpflicht in folgenden Situationen:

  • Schweißen, Schleifen, Trennen oder Schneiden von Metallen, insbesondere bei legierten Stählen oder beschichteten Werkstoffen
  • Bearbeitung von Hartholz (Buche, Eiche) oder MDF-Platten in der Holzverarbeitung
  • Prozesse, bei denen quarzhaltige Materialien bearbeitet werden (Stein, Beton, Keramik)
  • Umgang mit krebserzeugenden Stäuben der Kategorien 1 und 2 nach GHS/CLP
  • Prozesse, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV eine Grenzwertüberschreitung erwarten lässt

Die Gefährdungsbeurteilung ist der gesetzliche Ausgangspunkt. Jeder Betrieb ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen. Ergibt diese, dass Feinstaubgrenzwerte ohne Schutzmaßnahmen überschritten werden, müssen technische Maßnahmen ergriffen werden. Die Berufsgenossenschaft kann diese Beurteilung jederzeit einfordern und bei Mängeln Bußgelder verhängen.

Für ATEX-relevante Stäube, also Stäube, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, gelten zusätzlich die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV-Vorschriften. Hier reicht eine einfache Absauganlage nicht aus, sondern es sind ATEX-geprüfte Absaug- und Filtersysteme vorgeschrieben.

Wie ULMATEC bei der Einhaltung von Feinstaubgrenzwerten hilft

Für Betreiber in der Metallfertigung, Holzverarbeitung, Chemie oder Pharma, die Feinstaubgrenzwerte sicher einhalten müssen, entwickeln und liefern wir industrielle Absaug- und Filtersysteme aus einer Hand. Unsere Anlagen sind CE-konform, ATEX-fähig und erfüllen die Anforderungen der TRGS 900, TRGS 559 und der einschlägigen DGUV-Vorschriften.

Was wir konkret anbieten:

  • Quellenabsaugung für Schleifen, Schweißen, Schneiden und Trennen: Erfassung von Feinstaub und Schweißrauch direkt an der Entstehungsquelle
  • Zentrale Absauganlagen: Luftvolumen von 3.000 bis 250.000 m³/h, skalierbar in den Größen S bis XXL
  • Filtration für Partikel unter 1 µm: Auswahl aus über 100 Filterkombinationen, abgestimmt auf den jeweiligen Schadstoff und Prozess
  • ATEX-geprüfte Systeme: Für Prozesse mit explosionsfähigen Stäuben nach Betriebssicherheitsverordnung
  • Modulares Baukastenprinzip: Über 10 Millionen Systemvarianten, damit jede Anlage exakt auf den Volumenstrom und die Anwendung ausgelegt ist
  • Förderfähigkeit: Alle Anlagen sind BAFA- und KfW-förderfähig, inklusive vollständiger technischer Dokumentation

Typische Herausforderung: Viele Betriebe wissen nicht, welches Luftvolumen ihre Anlage benötigt oder ob ihre aktuelle Lösung die geltenden Grenzwerte tatsächlich einhält. Wir helfen dabei, genau das zu klären. Nehmen Sie Kontakt auf und beschreiben Sie Ihren Prozess. Auf Basis Ihrer Angaben erstellen wir innerhalb von 24 Stunden eine Einschätzung und eine Angebotsgrundlage, die Sie direkt in Ihrer Gefährdungsbeurteilung verwenden können.

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