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Wie funktioniert eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?

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Aufgeschlagener Sicherheitsdatenblatt-Ordner auf Werkbank neben versiegeltem Chemikalienbehälter und Nitrilhandschuhen in Industriewerkstatt.

Für Betreiber in der Industrie, die mit Gefahrstoffen arbeiten, ist die Gefährdungsbeurteilung keine bürokratische Pflichtübung. Sie ist das zentrale Werkzeug, um Mitarbeitende vor gesundheitlichen Schäden zu schützen und persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Wer Gefahrstoffe am Arbeitsplatz einsetzt oder entstehen lässt, muss diese Beurteilung systematisch durchführen und dokumentieren.

Die gesetzliche Grundlage bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Diese Regelwerke definieren genau, welche Pflichten Arbeitgeber haben, wie Risiken bewertet werden und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die folgenden Fragen und Antworten geben einen praxisnahen Überblick.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?

Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ist eine systematische Analyse aller Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte mit gefährlichen Stoffen in Kontakt kommen können. Sie bewertet Art, Ausmaß und Dauer der Exposition und legt darauf basierend konkrete Schutzmaßnahmen fest. Grundlage ist die GefStoffV in Verbindung mit der TRGS 400.

Die Beurteilung umfasst alle Stoffe, Gemische und Materialien, die in einem Arbeitsprozess eingesetzt werden oder dabei entstehen. Dazu zählen nicht nur absichtlich verwendete Chemikalien, sondern auch Emissionen wie Schweißrauch, Schleifstaub oder Lösemitteldämpfe. Typische Herausforderung: Viele Betreiber erfassen nur die bewusst eingesetzten Stoffe und übersehen Prozessemissionen, die beim Bearbeiten von Materialien entstehen.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument. Es ist ein lebendiges Instrument, das den tatsächlichen Zustand im Betrieb widerspiegelt und bei jeder relevanten Änderung aktualisiert werden muss.

Wer ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchzuführen, sobald im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stattfinden. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße und ergibt sich direkt aus § 6 der Gefahrstoffverordnung.

Die Durchführung kann an fachkundige Personen delegiert werden, etwa an Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber. Nach DGUV Vorschrift 1 muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit in den Prozess eingebunden werden.

Besonders relevant ist diese Pflicht für Betriebe in der Metallbearbeitung, im Maschinenbau, in der Chemie, in der Holzverarbeitung und in der Oberflächentechnik. Überall dort, wo Schleifen, Schweißen, Löten, Schneiden oder der Umgang mit Lösemitteln zum Alltag gehört, sind Gefahrstoffe präsent. Nach TRGS 500 gilt: Ohne Beurteilung darf mit gefährlichen Stoffen nicht gearbeitet werden.

Welche Schritte umfasst eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?

Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe folgt einem klar definierten Prozess mit sechs aufeinanderfolgenden Schritten: Tätigkeiten erfassen, Gefahrstoffe ermitteln, Gefährdungen bewerten, Schutzmaßnahmen festlegen, diese umsetzen und die Wirksamkeit kontrollieren. Die TRGS 400 beschreibt diesen Ablauf verbindlich.

Schritt 1 bis 3: Ermittlung und Bewertung

Zunächst werden alle Tätigkeiten im Betrieb erfasst, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder verwendet werden. Im zweiten Schritt werden die relevanten Stoffe identifiziert und ihre Eigenschaften anhand von Sicherheitsdatenblättern analysiert. Im dritten Schritt bewertet der Verantwortliche, wie hoch die tatsächliche Exposition der Beschäftigten ist. Dabei spielen Faktoren wie Expositionsdauer, Konzentration und Aufnahmepfad eine entscheidende Rolle.

Schritt 4 bis 6: Maßnahmen und Kontrolle

Auf Basis der Bewertung werden Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festgelegt: Substitution vor technischen Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung. Nach der Umsetzung muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden. Die gesamte Beurteilung ist schriftlich zu dokumentieren und den Beschäftigten zugänglich zu machen.

Welche Gefahrstoffe müssen am Arbeitsplatz erfasst werden?

Erfasst werden müssen alle Stoffe und Gemische, die als gefährlich eingestuft sind, sowie alle Stoffe, die bei Arbeitsprozessen entstehen und gesundheitsschädlich sein können. Dazu gehören eingekaufte Chemikalien ebenso wie Prozessemissionen, die beim Bearbeiten von Materialien freigesetzt werden.

Konkret umfasst das unter anderem folgende Kategorien:

  • Schweißrauch und Lötrauch (entstehen beim Fügen von Metallen)
  • Schleifstaub und Metallstaub (entstehen bei der Bearbeitung von Werkstücken)
  • Lösemitteldämpfe und VOC (entstehen bei Reinigung, Lackierung und Klebeprozessen)
  • Holzstaub (relevant in der holzverarbeitenden Industrie; nach TRGS 553 krebserzeugend)
  • Ölnebel und Kühlschmierstoffaerosole (entstehen bei der spanenden Bearbeitung)
  • Chemikalien aus Sicherheitsdatenblättern (alle bewusst eingesetzten Stoffe)

Nach TRGS 900 sind für viele dieser Stoffe Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) definiert. Wird ein Grenzwert überschritten, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Für krebserzeugende Stoffe gelten nach TRGS 910 besondere Regelungen, da hier kein sicherer Grenzwert existiert und das Minimierungsgebot gilt.

Typische Herausforderung: Prozessemissionen wie Schweißrauch oder Schleifstaub werden in der Gefährdungsbeurteilung häufig nicht vollständig erfasst, weil sie nicht als eigenständige Gefahrstoffe wahrgenommen werden. Dabei sind gerade diese Emissionen in der Praxis oft die größte Gesundheitsgefahr. Einen Überblick über relevante industrielle Anwendungen und die dabei entstehenden Emissionen zeigt, wie vielfältig die Expositionsquellen in der Praxis sind.

Wie werden Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung festgelegt?

Schutzmaßnahmen werden nach dem STOP-Prinzip priorisiert: Substitution hat Vorrang vor technischen Maßnahmen, diese haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen, und persönliche Schutzausrüstung ist immer das letzte Mittel. Dieses Prinzip ist in § 8 der GefStoffV und in der TRGS 500 verankert.

Technische Maßnahmen haben Vorrang

Technische Schutzmaßnahmen, insbesondere die Absaugung an der Entstehungsquelle, sind der wirksamste Ansatz, wenn eine Substitution nicht möglich ist. Eine Absauganlage, die Schweißrauch, Schleifstaub oder Ölnebel direkt am Entstehungsort erfasst, verhindert, dass Schadstoffe überhaupt in die Atemluft der Beschäftigten gelangen. Das ist deutlich wirksamer als nachgelagerte Maßnahmen wie Atemschutzmasken.

Organisatorische Maßnahmen ergänzen technische Lösungen

Organisatorische Maßnahmen umfassen zum Beispiel die Begrenzung der Expositionszeit, die Einrichtung von Sperrzonen oder die Rotation von Mitarbeitenden an belasteten Arbeitsplätzen. Sie ergänzen technische Maßnahmen, ersetzen sie aber nicht. Persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken darf nur dann eingesetzt werden, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder überbrückend bis zur Umsetzung technischer Lösungen benötigt werden.

Die festgelegten Maßnahmen müssen dokumentiert, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Eine Messung der Schadstoffkonzentration am Arbeitsplatz nach der Umsetzung ist in vielen Fällen sinnvoll und bei bestimmten krebserzeugenden Stoffen verpflichtend.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe aktualisiert werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern. Das ist keine optionale Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht nach § 6 Abs. 9 GefStoffV. Zusätzlich sollte auch ohne konkreten Anlass regelmäßig überprüft werden.

Konkrete Auslöser für eine Aktualisierung sind:

  • Einführung neuer Maschinen, Prozesse oder Arbeitsstoffe
  • Änderung bestehender Arbeitsprozesse oder Produktionsabläufe
  • Neue oder geänderte gesetzliche Vorgaben (z. B. neue TRGS oder geänderte Grenzwerte)
  • Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle oder Berufskrankheiten
  • Ergebnisse aus Messungen oder Begehungen durch die Berufsgenossenschaft
  • Hinweise oder Beschwerden von Mitarbeitenden

Als Faustregel gilt: Auch ohne konkreten Anlass sollte die Gefährdungsbeurteilung mindestens alle zwei bis drei Jahre auf Aktualität geprüft werden. In Bereichen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung. Ein Behördenbesuch oder eine BG-Prüfung ist erfahrungsgemäß ein häufiger Auslöser dafür, dass Betriebe feststellen, dass ihre Beurteilung nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht.

Wie ULMATEC bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung hilft

Für Betreiber in der Industrie, die nach einer Gefährdungsbeurteilung technische Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe umsetzen müssen, liefern wir die passende Lösung: industrielle Absaug- und Filtersysteme, die Schadstoffe direkt an der Entstehungsquelle erfassen.

Unsere Systeme decken die häufigsten Expositionsquellen ab, die in Gefährdungsbeurteilungen identifiziert werden:

  • Absaugung von Schweißrauch und Lötrauch bei Fügeprozessen
  • Entstaubung bei Schleif-, Fräs- und Trennprozessen
  • Ölnebelabscheidung bei der spanenden Metallbearbeitung
  • Lösemitteldampf- und VOC-Absaugung bei Reinigungs- und Lackierprozessen
  • Hallenlüftung zur Reduzierung der Hintergrundbelastung in der gesamten Produktionshalle

Wir entwickeln, fertigen und montieren alle Anlagen aus einer Hand. Unsere Systeme erfüllen die Anforderungen nach DGUV, TRGS und ATEX und sind damit direkt auf die Anforderungen ausgelegt, die eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe an technische Schutzmaßnahmen stellt. Alle Anlagen sind über BAFA und KfW förderfähig. Einen Überblick über unser Produktportfolio für industrielle Absaugtechnik gibt es auf unserer Website. Wer wissen möchte, welche Anlage für seinen Prozess die richtige ist, kann sich direkt an unsere Spezialisten wenden. Jetzt Kontakt aufnehmen und innerhalb von 24 Stunden eine Einschätzung erhalten.

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